TE Vwgh Beschluss 2021/9/29 Ra 2021/02/0202

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des W in K, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2021, LVwG-2021/20/1608-3, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass er am 26. Jänner 2021 an einem näher genannten Ort ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe bzw. den Lenkzeitpunkt nicht habe konkretisieren wollen/können.

5        Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

6        Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil tatsächlich keine Verdachtslage bestanden habe.

7        Abgesehen davon, dass der Revisionswerber bei dieser Einschätzung nicht den gesamten vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Verdachtslage zu Grunde gelegten Sachverhalt berücksichtigte - etwa finden die festgestellten widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers in der Revision keinen Niederschlag -, übersieht er, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO bereits der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (etwa VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0097, mwN). Dabei ist die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 1 StVO begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung - was vorliegend nicht zutrifft - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243, mwN).

8        Soweit der Revisionswerber die Verweigerungshandlung auf einen „offenbar schlaftrunkenen“ Zustand zurückführt, kann darauf nicht eingegangen werden, weil sich solche Feststellungen im Sachverhalt nicht finden und der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis nur auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes zu prüfen hat (§ 41 VwGG).

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020202.L00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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