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VwGGNorm
BDG 1977 §78Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG 1965 ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der belangten Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Bfrs. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in einem - amtswegig eingeleiteten - Disziplinarverfahren über einen Antrag des Bfrs auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 78 BDG 1977; § 118 BDG 1979) zur Gänze erledigend (teils durch Einstellung, teils durch Nichtstattgebung) abgesprochen wurde.Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem Paragraph 27, VwGG 1965 ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der belangten Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Bfrs. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in einem - amtswegig eingeleiteten - Disziplinarverfahren über einen Antrag des Bfrs auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 78, BDG 1977; Paragraph 118, BDG 1979) zur Gänze erledigend (teils durch Einstellung, teils durch Nichtstattgebung) abgesprochen wurde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982090020.X01Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021