TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/16 VGW-031/077/10887/2021

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z11
KFG 1967 §2 Abs1 Z12
KFG 1967 §4 Abs7a
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §101 Abs1 litb
KFG 1967 §101 Abs1 litc
KFG 1967 §101 Abs5
KFG 1967 §101 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 02.06.2021, GZ: VStV/…/2020, wegen Übertretung des 1. § 9 Abs. 1 u 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 103 Abs. 1 Z 1 iVm Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 4 Abs. 7a KFG, 2. § 9 Abs. 1 u 7 VStG iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 5 KFG,

zu Recht e r k a n n t :

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis wie folgt abgeändert:

a. Zu Punkt 1 wird die verhängte Geldstrafe von Euro 150 auf Euro 100 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzarreststrafe von einem Tag und 6 Stunden auf einen Tag herabgesetzt. Im Übrigen wird das Straferkenntnis im Punkt 1 bestätigt und die Beschwerde insoweit abgewiesen.

b. Zu Punkt 2 wird der Beschwerde stattgegeben, des Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

c. Der gemäß § 64 VStG vom Beschwerdeführer zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt Euro 10, das sind 10 % der verhängten Strafe.

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat gegen das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Meldungsleger als Zeuge und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei vernommen wurden.

Es wurde folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH. Er hat an der mündlichen Verhandlung sowohl als Partei als auch als Vertreter der D. GmbH teilgenommen.

Die D. GmbH führt regelmäßig Transporte von Masten - unter anderem - für E. durch.

Für den Transport dieser Masten hat die genannte Gesellschaft eine Spezialanfertigung eines Anhängers bzw. Auflegers für Sattelkraftfahrzeuge anfertigen lassen. Diese Spezialanfertigung war dazu gedacht, auf ein Zugfahrzeug aufgelegt zu werden und auf diese Weise Masten transportieren zu können.

Die Idee dieser Spezialanfertigung lag dabei darin, dass die hintere Bordwand des Anhängers nach hinten verschoben werden konnte, wobei eine solche Verschiebung mit maximal … m beschränkt war.

Dabei war die Spezialanfertigung bewusst so konstruiert, dass die Gesamtlänge des Lkw mit Sattelanhänger, aber ohne Überstand, … m betrug, sich die Länge des Anhängers mit … m „ausging“ und die Verlängerung des Anhängers um maximal … m als Überstand gewertet wurde.

Wird der Sattelanhänger um die maximal möglichen … m verlängert, so erreicht der verlängerte Sattelanhänger eine Länge von … m. Die Länge des gesamten Sattelkraftfahrzeuges mit verlängertem Anhänger beträgt in diesem Fall … m. Rechnet man die … m aus der Länge des Sattelkraftfahrzeuges heraus, so ergibt dies eine „Gesamtlänge Lkw ohne Überstand“ von … m, im Gegensatz zur „Gesamtlänge ganzer Zug mit Überstand“ von … m.

Die Kennzeichentafel und die Rückbeleuchtung befanden sich an dieser Bordwand, welche im Fall einer Überladung bis zu … m nach hinten verschoben werden konnte.

Sowohl die D. GmbH als auch die Planer und Hersteller diese Spezialanfertigung eines Anhängers sind im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass auf diese Weise Masten bewilligungsfrei transportiert werden könnten.

Der Meldungsleger hat anlässlich des tatgegenständlichen Transportes von Masten folgende Bewertung vorgenommen:

Durch das Ausfahren der hinteren Bordwand um … m werde die zulässige Länge von 16,5 m für Sattelkraftfahrzeuge (§ 4 Abs. 7a KFG) überschritten, weil das Ausfahren der Bordwand den Anhänger verlängere.

Der Meldungsleger hat auf diese Weise eine Gesamtlänge des Sattelkraftfahrzeuges von … m vermessen. Wie der Beschwerdeführer schlüssig und glaubhaft belegt hat, war diese Vermessung auf der für den Beschwerdeführer günstigeren Seite. Tatsächlich betrug diese Gesamtlänge … m.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser Beanstandung und des nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens eine Stellungnahme der verkehrsrechtlichen Abteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung eingeholt. Dabei stand der verkehrsrechtlichen Abteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung glaublich (dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend) für die Beurteilung eine genaue Zeichnung des Sattelkraftfahrzeuges samt Anhänger und samt „Überstand“ bzw. samt Beladung mit genauen Maßangaben zur Verfügung. Die verkehrsrechtliche Abteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung hat dazu dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie die erfolgte Beanstandung durch die Landespolizeidirektion Wien rechtlich nicht nachvollziehen könne.

Der Beschwerdeführer hat weiters den Hersteller der Spezialanfertigung kontaktiert. Auch der Hersteller konnte nicht finden, inwieweit diese Spezialanfertigung dem KFG nicht entsprechen sollte. Der Hersteller hat dem Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Gesetzesbestimmungen und Materialien übermittelt, aus denen hervorgehen solle, dass das KFG eingehalten sei.

Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt bemüht, eine gesetzeskonforme Lösung für die in seinem Betrieb regelmäßig anfallenden Transporte von Masten zu organisieren.

Der wesentliche Auffassungsunterschied bestand dabei darin, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, die Länge des Anhängers bleibe auch dann mit … m unverändert, wenn die Bordwand nach hinten um bis zu … m verschoben werden sollte. Die technische Lösung der verschiebbaren Bordwand bestand für ihn insbesondere darin, dass auf diese Weise beschränkt werden sollte, wie weit Masten nach hinten über den Anhänger hinausragen dürfen.

Dem steht die rechtliche Einschätzung des Meldungslegers gegenüber, wonach die Länge des Anhängers nicht unverändert bleibe, sondern sich durch ein Verschieben der Bordwand erhöhe.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt und den Sachverhalt von sich aus im Detail offengelegt und durch geeignete Unterlagen (insbesondere planliche Darstellung des beladenen Sattelkraftfahrzeuges mit genauen Maßangaben) nachgewiesen hat. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer aktiv bemüht war, die Bestimmungen des KFG einzuhalten. Maßgeblich für die zu beurteilende Tatbegehung ist die Rechtsfrage der Auslegung des KFG, welche unterschiedlich erfolgt ist.

Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Abmessung durch den Meldungsleger vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt und sogar durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen wurden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Hintergründen und Rahmenbedingungen wurden zum Teil durch Bescheinigungsmittel untermauert und waren im Übrigen glaubwürdig und schlüssig.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 7a letzter Satz KFG darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängen 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

Gemäß § 101 Abs. 5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a. bis c angeführten oder gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 KFG ist ein Sattelkraftfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 KFG ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Bei der vom Beschwerdeführer verwendeten Spezialanfertigung handelt es sich sowohl unbestritten als auch eindeutig um einen Sattelanhänger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 KFG.

Gemäß dem zitierten § 4 Abs. 7a letzter Satz KFG darf die Länge des Sattelkraftfahrzeuges – im Anlassfall bestehend aus Zugfahrzeug und Sattelanhänger – eine Länge von 16,5 m nicht überschreiten.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die Verlängerung des Sattelanhängers um … m in die Länge des Sattelkraftfahrzeuges nicht einzurechnen sei, ist unzutreffend. Durch das Ausfahren der Bordwand, auf der sich unter anderem das hintere Kennzeichen und das Rücklicht befinden, wird der Sattelanhänger um … m verlängert.

Der Meldungsleger hat insoweit weitgehend zutreffend die Länge des Sattelkraftfahrzeuges mit … m vermessen. Wie der Beschwerdeführer offengelegt hat, war das Sattelkraftfahrzeug im ausgefahrenen Zustand des Sattelanhängers mit … m sogar 75 cm länger als vom Meldungsleger beanstandet.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm im Punkt 1 angelastete Tat begangen.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er sich bei Anfertigung der Spezialanfertigung seines Sattelanhängers für die Durchführung des Transports von Masten bemüht hat, eine dem KFG entsprechende Lösung auszuarbeiten. Wie die vom Beschwerdeführer eingeholte und vorgelegte Auskunft der verkehrsrechtlichen Abteilung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung untermauert hat, weist die Rechtslage in dieser Hinsicht eine gewisse Komplexität auf, weshalb die rechtliche Fehleinschätzung, die dem Beschwerdeführer offenkundig unterlaufen ist, auch einem mit den rechtlichen Werten verbundenen und an sich sorgfältig prüfenden Menschen unterlaufen kann.

Das Verschulden des Beschwerdeführers entspricht insoweit lediglich leichter Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt deswegen vor, weil der Beschwerdeführer bei wirklicher Beachtung des Gesetzestextes hätte erkennen müssen, dass die von ihm verwendete Spezialanforderung mit einer veränderbaren Länge des Sattelanhängers einhergeht und insoweit nicht dem § 4 Abs. 7a KFG entspricht.

Dazu kommt, dass die gegenständliche Spezialanfertigung gegenüber der Alternative, die Masten als Langgutfuhre um … m über den hinteren Abschluss des Sattelanhängers hinausragen zu lassen und als Langgutfuhre entsprechend zu kennzeichnen, von der Verkehrssicherheit her eher die bessere Alternative zu sein scheint und möglicherweise auch ist. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die diesbezüglichen Anforderungen an Sattelkraftfahrzeuge und Sattelanhänger konstruktiv beschrieben sind und es daher nicht zulässig ist, von den konstruktiv festgelegten Anforderungen zugunsten einer gegebenenfalls mit höherer Sicherheit einhergehenden Lösung abzuweichen.

Insoweit ist der Unwert der angelasteten Tat nicht allzu hoch, weil eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht ersichtlich ist. Allerdings besteht der verbleibende Unwert der angelasteten Tat darin, dass die Spezialanfertigung und damit das Sattelkraftfahrzeug die konstruktiven Anforderungen des § 4 Abs. 7a KFG nicht erfüllt hat.

Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den überzeugenden Eindruck erweckt, gewissenhaft und sorgfältig vorgegangen zu sein und sich bei der konkreten Lösung einer Spezialanfertigung für die Durchführung der Transporte von Masten eingehend beraten haben zu lassen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den Sachverhalt zu verbergen, sondern vielmehr von sich aus offensiv alles offengelegt, was zur Klärung des Sachverhalts und zur rechtlichen Beurteilung beitragen kann. Die Schwierigkeit des Beschwerdeführers, die zum angelasteten Vorfall geführt hat, lag tatsächlich lediglich darin, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsirrtum hinsichtlich der vermeintlichen Zulässigkeit der von ihm ausgearbeiteten Lösung unterlaufen ist.

Vor diesem Hintergrund waren die Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzarreststrafe im Punkt 1 jeweils spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitergehende Herabsetzung war nicht angebracht, weil es einem Unternehmer, der sich auf den Transport von Masten spezialisiert hat, durchaus zugemutet werden muss, den eigens für diesen Transport angefertigten Sattelanhänger so zu konzipieren bzw. so konzipieren zu lassen, dass dieser dem § 4 Abs. 7a KFG entspricht und bei der vorgesehenen Verwendung § 4 Abs. 7a KFG eingehalten wird. Die verschuldensrelevanten Aspekte wurden daher mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. der festgesetzten Ersatzfreiheitstrafe bereits ausreichend berücksichtigt.

Im Punkt 2 wurde dem Beschwerdeführer eine bewilligungslose Langgutfuhre angelastet. Im Straferkenntnis ist dazu ausdrücklich angeführt, dass die Länge von 16 m um … m überschritten worden sei.

Die als Maßstab angegeben Länge von 16 m ist im § 101 Abs. 5 KFG im Zusammenhang mit Langgutfuhren festgelegt. Demnach darf die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers 16 m nicht übersteigen.

Der Beschwerdeführer hat diese Tat nicht begangen. Die Länge des Sattelanhängers überschreitet auch in ihrem verlängerten Zustand die für Langgutfuhren festgelegte Grenze von 16 m nicht. Auch liegt eine Langgutfuhre im Sinne eines Überhanges der geladenen Masten nicht vor.

In Betracht käme allenfalls eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 101 Abs. 5 und § 4 Abs. 7a KFG dadurch, dass die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung in einem bewilligungspflichtigen Ausmaß überschritten worden wäre, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorgelegen wäre. Ein solcher Vorwurf ist jedoch der Anlastung im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Eine solche Tat wäre daher gegenüber der im Straferkenntnis im Punkt 2 angelasteten Tat ein Aliud. Eine Umstellung des Tatvorwurfs auf eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 101 Abs. 5 und § 4 Abs. 7a KFG kam bereits deswegen nicht in Betracht.

Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anlastung im Punkt 1 und eine allfällige Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 101 Abs. 5 und § 4 Abs. 7a KFG wechselseitig ausschlössen. Eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 101 Abs. 5 und § 4 Abs. 7a KFG hätte vorausgesetzt, dass die Beladung die Länge des Anhängers in einem bewilligungspflichtigen Ausmaß überschreitet. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beladung die Länge des Anhängers jedoch gerade nicht überschritten, weil bei der gegenständlichen Spezialanfertigung die Länge des Anhängers in den festgelegten Grenzen veränderbar war und an die Länge der Ladung angepasst worden ist. Durch diese Verlängerung des Anhängers wurde gerade ausgeschlossen, dass die Länge der Ladung die Länge des Anhängers überschreitet.

Im Punkt 2 war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren in diesem Punkt spruchgemäß einzustellen.

Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise erfolgreich war, war ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Länge von Sattelkraftfahrzeugen; Verlängerung eines Sattelanhängers; Sattelzugfahrzeug; Sattelanhänger; Beladung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.10887.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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