TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/22 LVwG-2021/16/2381-1

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 12.07.2021, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung als verspätet,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.06.2021, Zl ***, wurden über die Beschwerdeführerin aufgrund von Übertretungen nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24.06.2021 nachweislich zugestellt. Dagegen richtete sich der am 09.07.2021 um 19.29 Uhr via E-Mail erhobene Einspruch. Darin bringt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, sie habe die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Es habe sich bei der Adresse Adresse 2, **** Y, nicht um einen Arbeitsort gehandelt, da sich ihr Arbeitsort an der Adresse Adresse 1, **** Z, befinde. Das Verlassen ihres privaten Wohnbereiches habe dennoch beruflichen Zwecken gedient, weil sie an eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten Bewerbungsgespräche durchgeführt habe. Weiters wird von der Beschwerdeführerin bestritten, dass eine Party gefeiert worden sei. Nach den Bewerbungsgesprächen habe die Beschwerdeführerin lediglich auf ein Glas Sekt eingeladen, für dessen Konsumation sie die FFP2-Maske kurz abgenommen habe. Der Mindestabstand von zwei Metern zu den anderen Personen sei jedoch gewahrt worden.

Der gegen die genannte Strafverfügung erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, die Verspätung des Einspruchs sei darauf zurückzuführen, dass sie eine Woche vor der verspäteten Einbringung an einer schweren Sommergrippe gelitten habe. Zudem wiederholt sie das im Einspruch erstatte Vorbringen.

II.      Sachverhalt:

Gegen die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Übertretungen nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung iVm mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24.06.2021 nachweislich zugestellt. Die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ist am 08.07.2021 abgelaufen. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin einen Einspruch mit E-Mail vom 09.07.2021 erstattet, der mit Bescheid vom 12.07.2021 zurückgewiesen wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Rückschein und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches ergibt sich aus der E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin, die ebenfalls im Akt der belangten Behörde einliegt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

㤠49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

V.       Erwägungen:

Nach § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Strafverfügung vom 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin via RSb zugestellt und von ihr am 24.06.2021 übernommen. Es ist nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Gültigkeit dieser Zustellung aufkommen ließe. Ausgehend von einer gültigen Zustellung am 24.06.2021 ist die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung am 08.07.2021 abgelaufen. Der am 09.07.2021 um 19.29 Uhr via E-Mail eingebrachte Einspruch ist aufgrund der nach § 13 Abs 2 AVG auf der Internetseite der Stadt Y bekannt gemachten Einschränkung erst am 12.07.2021 bei der Behörde eingelangt und wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe eine ganze Woche vor Einbringung des Einspruchs an einer schweren Sommergrippe gelitten, wird darauf hingewiesen, dass eine schwere Erkrankung zwar als ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 71 Abs 1 AVG angesehen werden könnte, jedoch wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist – selbst wenn man die Ausführungen als solchen Antrag deuten würde – jedenfalls verspätet. Nach § 71 Abs 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung schon zusammen mit dem Einspruch einzubringen gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid, mit dem der verspätete Einspruch zurückgewiesen wurde, um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

Schlagworte

Einspruch gegen Strafverfügung verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.16.2381.1

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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