TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/19 W105 2235038-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4

Spruch


W105 2235038-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Einreise ins Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (BF) am 02.08.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Weitere Asylanträge des BF aus den Jahren 2007 und 2010 wurden rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 02.12.2002 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als junger Erwachsener gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm sechs Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.03.2005 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen der versuchten Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und 2, Z 2 1.Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4. Schon am 22.09.2005 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Zahl XXXX ein weiteres Mal verurteilt, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1.Fall, 27 Abs. 1 1. und 2.Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.07.2008 zu Zahl XXXX wurde der BF ein weiteres Mal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften - diesmal gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG - zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.02.2012 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, Abs. 3 SMG und der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

7. Am 14.10.2015 und 17.10.2016 wurde dem BF auf Antrag jeweils eine Karte für Geduldete ausgestellt.

8. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2018 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4.Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 07.07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Auseise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

Der BF erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

10. Am 25.09.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG

11. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.10.2020 wurde der BF seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei, und ihm eine Frist von 14 Tagen zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt.

12. Mit Schriftsatz vom 19.10.2020 bezog der BF wie folgt Stellung: Er habe versucht ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erhalten. In Wien gebe es ein Honorarkonsulat Guineas, an das sich die Sozialarbeiterin des BF auf seinen Wunsch gewandt habe. Sie habe einen Termin für den BF ausmachen wollen, es sei jedoch gesagt worden, dass wegen der Covid-19-Pandemie keine Termine vergeben werden und das Konsulat nicht zur Ausstellung von Reisedokumenten befugt sei, er habe sich an die Botschaft in Berlin zu wenden. Die Sozialarbeiterin habe vergebens versucht, die Botschaft zu erreichen, und der BF könne mangels Dokumente auch nicht nach Deutschland reisen. Ohne sein Verschulden sei es dem BF folglich nicht möglich, an ein Reisedokument zu gelangen.

13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.09.2020 gemäß § 46a Abs. 4 iVm § Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 2006 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und sich trotz Aufforderung nie um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht habe. Ihm sei es jederzeit zumutbar gewesen, sich ein solches zu beschaffen und so Österreich zu verlassen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 17.12.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er begründend im Wesentlichen ausführte, dass sich der BF bereits im Jahr 2007 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht habe. Dieses sei ihm jedoch verwehrt worden, da er den Dialekt seines Herkunftslandes nur mangelhaft spreche. Ihm sei danach bereits zwei Mal eine Karte für Geduldete ausgestellt worden. Der BF habe jegliche Schritte unternommen, um an ein Heimreisezertifikat zu gelangen. Es liege nicht in seiner Sphäre, dass ihm die Ausstellung verweigert werde, da das Konsulat in Wien solche Dokumente nicht ausstelle und die Botschaft in Wien nicht erreichbar sei.

15. Die gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021, W105 2235038-1/13E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.

Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Guinea. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit den Vertretungsbehörden Guineas in Wien und Berlin in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zum Namen des BF, zu seinem Geburtsdatum, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im jetzigen und den vorangegangen Verfahren getätigten Angaben des BF.

2.2. Bezüglich der Negativ-Feststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass es dem BF unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass seine Abschiebung unmöglich wäre, wird Folgendes ausgeführt:

In seiner Stellungnahme vom 19.10.2020 und im Beschwerdeschriftsatz gab der BF an, dass er seine Sozialarbeiterin beauftragt habe, das Honorarkonsulat Guineas in Wien und die Botschaft in Berlin zu kontaktieren. Das Konsulat in Wien vergebe keine Termine aufgrund der Covid-19-Pandemie und könne auch gar keine Reisedokumente ausstellen, dafür sei die Botschaft in Berlin zuständig. Die Botschaft Guineas in Berlin habe jedoch nie erreicht werden können, weshalb er ohne eigenes Verschulden nicht ausreisen könne.

Dieses Vorbringen belegt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu gelangen. So erscheint es zunächst merkwürdig, dass der BF seine Sozialarbeiterin damit beauftragte, die Vertretungsbehörden seines Heimatlandes zu kontaktieren, wenn er doch mit ihnen auf einer der Landessprachen Guineas sprechen könnte und es ja auch um den Nachweis seiner Identität vor den Behörden seines Heimatlandes geht. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass er zum Beweis seiner Identität selbst genaue Angaben gegenüber den Vertretungsbehörden seines Heimatlandes machen muss, dies ist durch seine Sozialarbeiterin keineswegs möglich. Für das Bundesverwaltungsgericht deutet dieses Vorgehen auf den Unwillen des BF, sich Reisedokumente seines Heimatlandes zu verschaffen, bzw. ein fehlendes Bemühen hin.

Gegen ein tatsächliches Bemühen des BF zur Erlangung von Dokumenten, die ihm eine Ausreise nach Guinea ermöglichen, spricht ebenso das besonders vage Vorbringen betreffend die Anrufe an die Vertretungsbehörden Guineas. So gab er lediglich an, dass seine Sozialarbeiterin beim Konsulat in Wien einmal angerufen habe, ihr aber gesagt worden sei, dass keine Termine vergeben werden und sie auch keine Reisedokumente ausstellen. Die Botschaft in Berlin habe gar nicht erreicht werden können. Wenn sich der BF tatsächlich bemüht hätte, hätte er nicht nur selbst die Telefonate erledigt, sondern sich auch eingehend über die genaue Vorgehensweise zur Erlangung von Reisedokumenten informiert sowie in der Folge dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht darüber berichtet. Es wäre zu erwarten, dass er nach einer vergeblichen Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin erneut das Konsulat in Wien kontaktiert, um ein weiteres Vorgehen zu erfragen oder um eine Vermittlung zu erbitten.

Überhaupt nicht glaubwürdig ist zudem, dass die Botschaft Guineas in Berlin für den BF nie erreichbar war. Dies scheint in Anbetracht der Verpflichtungen von ausländischen Vertretungsbehörden und nach einer Internetrecherche zur Botschaft in Berlin weder glaubhaft noch möglich. Hat die Sozialarbeiterin des BF lediglich einmal bei der Botschaft angerufen, bestätigt dies hingegen vielmehr den Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF nicht entsprechend um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht. Ein tatsächliches Bemühen würde mehrere Anrufe sowie bei einer vergeblichen Kontaktaufnahme erneute Anrufe beim Konsulat in Wien voraussetzen. Dies ist jedenfalls unterblieben, weshalb eine ausreichende Mitwirkung des BF zur Erlangung von Reisedokumenten nicht erkennbar ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der BF nicht einmal ansatzweise sein Bemühen, sich um die Ausstellung von Reisedokumenten, damit er aus Österreich nach Guinea ausreisen kann, nachweisen. So ließ er sich erstens Jahre lang Zeit, um die Vertretungsbehörden Guineas zu kontaktieren und tat dies schließlich nicht einmal selbst. Zweitens waren die Angaben des BF, die Botschaft in Berlin habe nie erreicht werden können, nicht glaubwürdig bzw. lässt aus einem einmaligen Anruf sich das fehlende Bemühen des BF ebenso ableiten. Somit kommt der BF seiner Ausreiseverpflichtung, die die Beschaffung von für die Ausreise notwendigen Reisedokumenten inkludiert, nicht nach.

Weiters ist anzumerken, dass die Erlangung von Reisedokumenten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich sein muss. So ist der BF in Guinea geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprachen und hat familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea, die noch heute bestehen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor den Vertretungsbehörden Guineas darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm Reisedokumente ausgestellt werden würde. Dies würde lediglich die Mitwirkung des BF erfordern, welche nicht vorliegend ist.

In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der BF nicht um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht hat, obwohl der Beantragung keine Hürden, die nicht in der Sphäre des BF liegen, entgegenstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

§ 46a FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet:

„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei der Duldung um einen Auffangtatbestand für jene Personen handelt, bei denen zwar ein Abschiebehindernis vorliegt, dem jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch eine Legalisierung des Aufenthalts im Rahmen anderer Rechtsinstitute Rechnung getragen werden kann. Die Duldung bewirkt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern erweist sich der Aufenthalt des Geduldeten weiterin als unrechtmäßig (vgl. etwa Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 46a FPG).

Die Gültigkeit der Karte für Geduldete beträgt 1 Jahr und wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen der Duldung, das heißt bei Vorliegen zumindest eines der in § 46a Abs. 1 FPG taxativ genannten Tatbestände - also bei Vorliegen eines rechtlichen (Z. 1, 2 und 4 leg. cit) oder tatsächlichen Abschiebehindernisses - um ein weiteres Jahr verlängert. Liegt keines der in § 46a Abs. 1 FPG genannten Tatbestandsmerkmale vor, so ist der Antrag auf Verlängerung der Karte abzuweisen. Im Erkenntnis vom 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte nicht zwingend zu schließen ist, dass die Voraussetzungen für die im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 weiterhin vorliegen. Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen: Nach § 46a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. 30.06.2016, Ra 2016/21/0078; 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).

Diese Rechtsprechung bezog sich zwar auf die Prüfung für die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, die dargelegten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Sach- und Rechtslage auch für den gegenständlichen Fall. So wurden dem BF in der Vergangenheit zwei Mal Duldungskarten ausgestellt, deren Gültigkeit in der Folge auslief und der BF stellte nunmehr einen Antrag auf eine neuerliche Ausstellung einer Duldungskarte. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur begrenzten zeitlichen Dauer von Duldungskarten und des klaren Gesetzeswortlauts (vgl. unter anderem § 46a Abs. 5 Z 2 FPG: „die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen“) ergibt sich, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte zum Entscheidungszeitpunkt gegeben sind, wobei die frühere Ausstellung solcher Karten das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht bindet.

Der BF hat auf seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 25.09.2020 formal angegeben, dass die Z 1, Z 3 und Z 4 des § 46a Abs. 1 erfüllt sind und ihm deswegen eine Duldungskarte auszustellen ist. Sein genaueres Vorbringen bezog sich hingegen lediglich darauf, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich ist, da es für ihn nicht möglich sei, sich Reisedokumente zu verschaffen.

Eine - amtswegig oder auf Antrag - erfolgte Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50, 51 bzw. 52 Abs. 9 FPG liegt nicht vor, weshalb das Vorliegen dieses Tatbestands nicht angenommen werden kann. Es besteht ebenfalls keine rechtsverbindliche Entscheidung durch das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre. Eine solche wäre jedoch zur Anwendung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung erforderlich. Vielmehr kann auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom XX.07.2021, W105 2235038-1/ E, verwiesen werden, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde.

Zum Vorbringen des BF, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und folglich die Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt ist, ist Folgendes auszuführen:

Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des BFA bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des BFA. Das BFA hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.

In seiner Stellungnahme vom 19.10.2020 und im Beschwerdeschriftsatz gab der BF an, dass er seine Sozialarbeiterin beauftragt habe, das Honorarkonsulat Guineas in Wien und die Botschaft in Berlin zu kontaktieren. Das Konsulat in Wien vergebe keine Termine aufgrund der Covid-19-Pandemie und könne auch gar keine Reisedokumente ausstellen, dafür sei die Botschaft in Berlin zuständig. Diese habe wiederum nicht erreicht werden können, weshalb der BF folglich ohne sein Verschulden nicht an Reisedokumente kommen könne. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF einerseits, dass er sich nicht ausreichend um die notwendigen Dokumente bemüht hat, und andererseits hat sich sein Vorbringen betreffend die Erreichbarkeit der Botschaft in Berlin als nicht glaubwürdig herausgestellt. Zudem ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, dass dem BF bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Reisedokumenten durch die Vertretungsbehörden Guineas sehr wohl möglich wäre (siehe dazu ausführlich Punkt II.2.2.). Folglich steht der Ausstellung dieser Dokumente vorrangig das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des BF im Weg.

Da der BF sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, sich um die Erlangung von Reisedokumenten bei den zuständigen ausländischen Behörden zu bemühen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Duldung Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2235038.2.00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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