TE Bvwg Beschluss 2021/8/23 W183 2212363-2

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Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch


W183 2212363-2/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018, Zl. XXXX :
A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020 mit der Geschäftszahl W183 2212363-2/16E dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers „ XXXX “ zu lauten hat.

B)
Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:
I. Verfahrensgang

Mit gekürzter Ausfertigung des am 19.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, Zl. W183 2212363-2/16E wurde der Beschwerde vom 27.12.2018 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dabei wurde der Name des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ protokolliert.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung dieser Entscheidung und regte an, seinen Namen auf XXXX zu ändern. Beweismittel legte er vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “.

Entsprechende Beweismittel lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Name des Beschwerdeführers im Spruch falsch niedergeschrieben.

Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2212363.2.00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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