RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0081

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §111
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §60

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0082
Ra 2020/07/0083
Ra 2020/07/0084
Ra 2020/07/0085
Ra 2020/07/0086
Ra 2020/07/0087
Ra 2020/07/0088
Ra 2020/07/0089
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Ra 2020/07/0096
Ra 2020/07/0097
Ra 2020/07/0098
Ra 2020/07/0099
Ra 2020/07/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0118 E 15. November 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt (vgl. zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070081.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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