Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG 1959 als erstem Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweitem Schritt besteht kein Grund, Umweltorganisationen schon im Verfahren zur Erlassung eines Projektsvorlagebescheids nach § 21a WRG 1959 Parteistellung zuzuerkennen, zumal sie ihre Rechte im nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in gesetzmäßiger Weise wahrnehmen können (vgl. dazu VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).Im Fall der Vorschreibung von Anpassungszielen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 als erstem Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweitem Schritt besteht kein Grund, Umweltorganisationen schon im Verfahren zur Erlassung eines Projektsvorlagebescheids nach Paragraph 21 a, WRG 1959 Parteistellung zuzuerkennen, zumal sie ihre Rechte im nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in gesetzmäßiger Weise wahrnehmen können vergleiche dazu VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L09Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021