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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0380 E 25. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Rs Protect). Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208; 23.4.1998, 97/07/0005).Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Rs Protect). Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 270 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208; 23.4.1998, 97/07/0005).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L04Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021