RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102
WRG 1959 §21 Abs5
WRG 1959 §21a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057

Rechtssatz

Wenn eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 berechtigt ist, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, so macht es einen ganz entscheidenden Unterschied, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen iSd. § 21 Abs. 5 WRG 1959 sind oder solche, die darüber hinausgehen. In letzterem Fall wäre ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig, an dessen Ende eine Bewilligung stünde, die zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung führte (VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227). Es versteht sich von selbst, dass der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechts wesentlich weiter als bei einer bloßen Anlagenänderung ist. Deshalb muss es diesen Umweltorganisationen zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst vorliege, ein vom VwG zu berücksichtigendes Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L10

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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