RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0020

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §13 Abs2

Rechtssatz

Im Zuge eines Verfahrens über die Erteilung einer neuen oder einer Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung wäre das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Feststellung des Maßes der Wassernutzung iSd. § 13 Abs. 2 WRG 1959 hinsichtlich eines bereits bestehenden Wasserbenutzungsrechts im Allgemeinen nicht gegeben. In einer solchen Konstellation kommt es nämlich nur darauf an, ob und inwieweit dem neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu entsprechen ist (vgl. VwGH 3.3.1972, 1439/70, VwSlg. 8183 A).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L05

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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