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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Über den Fall hinaus, dass ein vorliegender Bewilligungsbescheid nicht ausreichend determiniert ist, ist nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 eine Feststellung auch dann zulässig, wenn zwar das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes, das nach § 142 Abs. 2 WRG 1959 aufrecht geblieben ist, feststeht, ein Bewilligungsbescheid aber nicht vorliegt und Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung bestehen (vgl. VwGH 3.3.1972, 1336/70, VwSlg. 8182 A).Über den Fall hinaus, dass ein vorliegender Bewilligungsbescheid nicht ausreichend determiniert ist, ist nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 eine Feststellung auch dann zulässig, wenn zwar das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes, das nach Paragraph 142, Absatz 2, WRG 1959 aufrecht geblieben ist, feststeht, ein Bewilligungsbescheid aber nicht vorliegt und Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung bestehen vergleiche VwGH 3.3.1972, 1336/70, VwSlg. 8182 A).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L06Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021