RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §111
WRG 1959 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0064 E 16. Dezember 1999 VwSlg 15294 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide,

die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen

Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum

Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser

Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem

Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten