RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0020

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §23

Rechtssatz

Eine Verhaimung dient dazu, die in der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte Festsetzung der Staumaße ersichtlich zu machen. Soweit sie behördlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als rechtlicher Bestand anzusehen, soweit nicht der Gegenbeweis erbrachte wurde, dass die Maße nicht dem Konsens entsprechen. Die Verhaimung dient somit zu Beweiszwecken hinsichtlich der Staumaße, begründet aber keine von der Bewilligung gesonderten Rechte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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