RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2019/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 4.9.2008, 2005/01/0129). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Dies gilt auch für § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG 2014.Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 4.9.2008, 2005/01/0129). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Dies gilt auch für Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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