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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
sDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M C, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. März 2021, Zl. VGW-152/080/5545/2020-25, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) iVm § 7 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, abgewiesen (I.) und die Revision für zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, abgewiesen (römisch eins.) und die Revision für zulässig erklärt (römisch zwei.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Verfahren sei, da der Antrag am 9. Mai 2018 gestellt worden sei, gemäß § 64a Abs. 28 StbG nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen. Daher sei auch das IntG, soweit § 10a Abs. 1 Z 1 StbG auf dieses verweise, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 anzuwenden.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Verfahren sei, da der Antrag am 9. Mai 2018 gestellt worden sei, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 28, StbG nach den Bestimmungen des StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen. Daher sei auch das IntG, soweit Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG auf dieses verweise, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anzuwenden.
3 Nach dieser Rechtslage habe der Revisionswerber den Nachweis des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nicht erbracht, da die vom Revisionswerber vorgelegten Zeugnisse keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung darstellten (die für die Absolvierung des Moduls 2 in § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG aufgezählten Möglichkeiten kämen für den Revisionswerber nicht in Betracht; die vorgelegten Zeugnisse stellten auch keinen Nachweis nach § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 IntG dar; so würden mit dem Zeugnis des Integrationsfonds aus 2018 die verlangten Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 nicht nachgewiesen und habe die Prüfung des Internationalen Kulturinstitutes aus 2015 über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 keinerlei Werteinhalte umfasst).Nach dieser Rechtslage habe der Revisionswerber den Nachweis des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, IntG nicht erbracht, da die vom Revisionswerber vorgelegten Zeugnisse keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung darstellten (die für die Absolvierung des Moduls 2 in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, bis 8 IntG aufgezählten Möglichkeiten kämen für den Revisionswerber nicht in Betracht; die vorgelegten Zeugnisse stellten auch keinen Nachweis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 IntG dar; so würden mit dem Zeugnis des Integrationsfonds aus 2018 die verlangten Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 nicht nachgewiesen und habe die Prüfung des Internationalen Kulturinstitutes aus 2015 über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 keinerlei Werteinhalte umfasst).
4 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des „Art.“ 10a Abs. 1 und 4 StbG und insbesondere zur Frage fehle, Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des „"Art".“ 10a Absatz eins und 4 StbG und insbesondere zur Frage fehle,
„ob ein Staatsbürgerschaftswerber, der nicht gemäß § 10a Abs. 2 StbG von der Erbringung eines Sprachnachweises ausgenommen ist und der das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf keine der in § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG vorgesehenen Arten erfüllen kann, ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nur dadurch nachweisen kann, dass er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG) oder einen gleichwertigen Nachweis (gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 IntG) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlegt oder ob ein früheres Sprachzeugnis auf der Niveaustufe B1 und eine getrennt bestandene bloße Teilprüfung über das Werte- und Orientierungswissen ausreicht, wenn das Gesamtergebnis der Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 IntG aufgrund der aktuell ungenügenden Sprachkenntnisse auf B1 Niveau als nicht bestanden beurteilt wird.“„ob ein Staatsbürgerschaftswerber, der nicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, StbG von der Erbringung eines Sprachnachweises ausgenommen ist und der das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auf keine der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, bis 8 IntG vorgesehenen Arten erfüllen kann, ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nur dadurch nachweisen kann, dass er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG) oder einen gleichwertigen Nachweis (gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorlegt oder ob ein früheres Sprachzeugnis auf der Niveaustufe B1 und eine getrennt bestandene bloße Teilprüfung über das Werte- und Orientierungswissen ausreicht, wenn das Gesamtergebnis der Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG aufgrund der aktuell ungenügenden Sprachkenntnisse auf B1 Niveau als nicht bestanden beurteilt wird.“
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision zustimmt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9 Die zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachte Rechtsfrage stützt sich auf eine Rechtslage, die aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 28 StbG noch anzuwenden war, jedoch bereits außer Kraft getreten ist. Dies betrifft insbesondere § 10 Abs. 2 Z 2 IntG, der in der (im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden) Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorsah und mit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2019 mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben wurde.Die zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachte Rechtsfrage stützt sich auf eine Rechtslage, die aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 28, StbG noch anzuwenden war, jedoch bereits außer Kraft getreten ist. Dies betrifft insbesondere Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, IntG, der in der (im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorsah und mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben wurde.
10 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0142-0144, mwN).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche , etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0142-0144, mwN).
11 Dass in der vorliegenden Konstellation noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, legt weder das Verwaltungsgericht noch die Revision dar.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010016.J00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021