RS Vwgh 2021/9/15 Ra 2021/17/0092

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0107 E 21. September 2005 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz; betreffend die Umschreibung des Beginns des Tatzeitraumes mit "Anfang Februar 2017")

Stammrechtssatz

Die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit " Anfang September 2001" erscheint unbedenklich, weil sie keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (Hinweis E 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314). Hier: Einer näheren Konkretisierung der im betreffenden Zeitraum (von Anfang September 2001 bis 19. März 2003, und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen) angefallenen Arbeitstage bedarf es hingegen nicht mehr, um den Beschuldigten vor einer weiteren Bestrafung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung im genannten Zeitraum zu schützen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L03

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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