RS Vwgh 2021/9/15 Ra 2021/17/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0172 E 13. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten