TE Vwgh Beschluss 2021/9/15 Ra 2021/01/0260

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2 Z2
VStG §20
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R P in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2020, Zl. VGW-152/080/7365/2020-10, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter Anwendung des § 20 VStG mit einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft worden. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG dar. Bei einer solchen Übertretung des AuslBG seien weder die näheren Umstände des Einzelfalls, die zur Bestrafung des Revisionswerbers geführt hätten, noch ein besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu prüfen. Ebenso wenig sei die Strafbemessung insbesondere die geringe Höhe der verhängten Strafe maßgeblich. Der Verleihungsantrag sei bereits deshalb abzuweisen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter Anwendung des Paragraph 20, VStG mit einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft worden. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG dar. Bei einer solchen Übertretung des AuslBG seien weder die näheren Umstände des Einzelfalls, die zur Bestrafung des Revisionswerbers geführt hätten, noch ein besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu prüfen. Ebenso wenig sei die Strafbemessung insbesondere die geringe Höhe der verhängten Strafe maßgeblich. Der Verleihungsantrag sei bereits deshalb abzuweisen gewesen.

Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen erstattet worden sei und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen seien.Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen können, weil in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen erstattet worden sei und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen seien.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741; bzw. zuletzt VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN). Daran, dass der Revisionswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG bei der Bemessung der über den Revisionswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz StbG keine Bedeutung zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirkt vergleiche , etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741; bzw. zuletzt VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN). Daran, dass der Revisionswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach Paragraph 20, VStG bei der Bemessung der über den Revisionswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz StbG keine Bedeutung zu.

8        Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellen vom Verwaltungsgericht unterlassene Ermittlungen und Feststellungen zu den „näheren Umständen“ des der Bestrafung des Revisionswerbers zugrunde liegenden Sachverhaltes und zu den Gründen der außerordentlichen Milderung der Strafe mangels rechtlicher Relevanz keinen hinreichenden Begründungsmangel dar (vgl. zur notwendigen rechtlichen Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels für viele VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, Rn. 9, mwN).Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellen vom Verwaltungsgericht unterlassene Ermittlungen und Feststellungen zu den „näheren Umständen“ des der Bestrafung des Revisionswerbers zugrunde liegenden Sachverhaltes und zu den Gründen der außerordentlichen Milderung der Strafe mangels rechtlicher Relevanz keinen hinreichenden Begründungsmangel dar vergleiche , zur notwendigen rechtlichen Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels für viele VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, Rn. 9, mwN).

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010260.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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