RS Vwgh 2021/9/15 Ra 2020/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0149 B 1. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG 2020) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen "verfahrenseinleitenden" Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur "gehemmt". Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 16. März 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2014 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110084.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten