TE Vwgh Beschluss 2021/9/15 Ra 2020/11/0084

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des DI (FH) G O in B, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Herrenstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2019, Zl. W258 2109438-2/36E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, 2013/11/0222, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2013, mit dem diese (damals in erster und letzter Instanz) den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von 17 halbautomatischen Gewehren nach näher genannten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm. der Kriegsmaterialverordnung, abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2        Mit (Ersatz-)Bescheid vom 30. August 2017 wies die belangte Behörde den genannten Antrag des Revisionswerbers gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Kriegsmaterialverordnung, BGBl. Nr. 624/1977, neuerlich ab.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Einholung eines waffentechnischen Gutachtens und durchgeführter mündlicher Verhandlung - abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 4526/2019-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende (mit 12. Juni 2020 datierte und beim Verwaltungsgericht an diesem Tag eingelangte) außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) der Revision führte er aus, dass ihm der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2020 am 15. März 2020 zugestellt worden sei. Gemäß § 26 VwGG sei er berechtigt, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Rechtsmittelfrist sei nach Ansicht des Revisionswerbers gemäß § 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG „bis 30.04.2020 unterbrochen und beginnt mit 01.05.2020 neu zu laufen“. Die vorliegende Revision sei daher rechtzeitig eingebracht.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, auf dessen ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, in einem vergleichbaren Fall (Erhebung der Revision im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) dargelegt, dass eine solche Revision nicht in einem beim Verwaltungsgerichtshof bereits „anhängigen“ Verfahren iSd. § 1 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG erhoben werde, sodass es schon aus diesem Grund nicht zur Fristunterbrechung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. komme. Vielmehr sei die gegenständliche Revisionsfrist (§ 26 Abs. 4 VwGG) als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und werde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer (22. März bis Ablauf des 30. April 2020) nur gehemmt.

7        Dies bedeutet für den vorliegenden Revisionsfall, dass die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 und 4 VwGG nicht, wie der Revisionswerber meint, gemäß § 1 Abs. 1 (dritter Satz) COVID-19-VwBG am 1. Mai 2020 neu zu laufen begonnen hat (nur in diesem Fall wäre die gegenständliche Revision vom 12. Juni 2020 [der Tag davor war ein Feiertag] am letzten Tag der Revisionsfrist eingebracht).

8        Vielmehr begann der Lauf der Revisionsfrist gegenständlich bereits am 15. März 2020 (nach dem dezidierten Revisionsvorbringen wurde dem Revisionswerber an diesem Tag der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2020 zugestellt), nach dem Gesagten war lediglich der Zeitraum 22. März bis 30. April 2020 nicht in die Revisionsfrist einzurechnen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG).

9        Da somit gegenständlich vom 15. bis 21. März 2020 bereits ein Teil der Revisionsfrist konsumiert wurde, erweist sich die erst am 12. Juni 2020 erhobene Revision als außerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 und 4 VwGG eingebracht.

10       Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110084.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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