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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision des A B als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH in D, vertreten durch Dr. Stephan Riel, MMag. Denise Rohringer und Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. April 2021, Zl. VGW-109/020/1598/2021-4, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. April 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 28. Mai 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. April 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 28. Mai 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066; 15.9.2020, Ra 2020/09/0030). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162; 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066; 15.9.2020, Ra 2020/09/0030). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162; 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006).
5 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 10.5.2021, Ra 2021/09/0107; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 10.5.2021, Ra 2021/09/0107; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die „mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 BGBl. II Nr. 96/2020 getroffenen Maßnahmen Verkehrsbeschränkungen“ im Sinne des § 24 EpiG darstellten und ob aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG bestehe. Zu Vergütungsansprüchen gemäß EpiG gebe es „kaum“ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, das „naheliegendste Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/09/0075, betreffe ein geschlossenes Einrichtungshaus und behandle im Wesentlichen nur Vergütungsansprüche gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG. Auf § 32 Abs. 1 Z 7 iVm § 24 EpiG werde nur am Rande eingegangen. Es liege zu den genannten Fragen „keine ausführlich begründete“ Rechtsprechung vor. In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die „mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, getroffenen Maßnahmen Verkehrsbeschränkungen“ im Sinne des Paragraph 24, EpiG darstellten und ob aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG bestehe. Zu Vergütungsansprüchen gemäß EpiG gebe es „kaum“ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, das „naheliegendste Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/09/0075, betreffe ein geschlossenes Einrichtungshaus und behandle im Wesentlichen nur Vergütungsansprüche gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG. Auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 24, EpiG werde nur am Rande eingegangen. Es liege zu den genannten Fragen „keine ausführlich begründete“ Rechtsprechung vor.
7 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Auseinandersetzung mit einem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen - in dem in der Revision genannten Beschluss vom 11. März 2021, Ra 2020/09/0075, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt hat, dass § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG verlangt, die nach dem Zulässigkeitsvorbringen auch im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht vorliegen, zumal die Einschränkungen durch auf Grundlage der nach § 1 COVID-19-MG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 erfolgten (vgl. weiters VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0106, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 25.6.2021, Ra 2021/09/0118; siehe auch VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits darauf hingewiesen, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG, der durch die Betretungsverbote bzw. -beschränkungen nach den in diesem Erkenntnis genannten „COVID-19-Verordnungen“ - darunter jener gemäß BGBl. II Nr. 96/2020 - entstanden ist, nicht in Betracht kommt.Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof - in Auseinandersetzung mit einem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen - in dem in der Revision genannten Beschluss vom 11. März 2021, Ra 2020/09/0075, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt hat, dass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 24, EpiG verlangt, die nach dem Zulässigkeitsvorbringen auch im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht vorliegen, zumal die Einschränkungen durch auf Grundlage der nach Paragraph eins, COVID-19-MG erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, erfolgten vergleiche , weiters VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0106, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 25.6.2021, Ra 2021/09/0118; siehe auch VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, bereits darauf hingewiesen, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG, der durch die Betretungsverbote bzw. -beschränkungen nach den in diesem Erkenntnis genannten „COVID-19-Verordnungen“ - darunter jener gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, - entstanden ist, nicht in Betracht kommt.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090225.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021