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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG 1950 aufgrund von "generellen Quarantäneanordnungen" ist zu verneinen (vgl. zur Entschädigung für Verdienstentgang wegen Heimquarantäne nach Reiserückkehr auch VfGH 2.3.2021, E 4202/2020).Eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpidemieG 1950 aufgrund von "generellen Quarantäneanordnungen" ist zu verneinen vergleiche zur Entschädigung für Verdienstentgang wegen Heimquarantäne nach Reiserückkehr auch VfGH 2.3.2021, E 4202/2020).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090147.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021