RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2021/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ASVG §479
AVG §38
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. ASVG § 479 heute
  2. ASVG § 479 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 479 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 479 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  5. ASVG § 479 gültig von 01.03.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. ASVG § 479 gültig von 01.07.1999 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  7. ASVG § 479 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 479 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0190
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0193 E 22.10.2021
Ra 2021/09/0219 E 15.11.2021

Rechtssatz

Ausgehend vom weit auszulegenden Entgeltbegriff sind auch geleistete Dienstgeberbeiträge zu Pensionsversicherungen als ersatzfähig anzusehen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlichen Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur Dienstverrichtung zu leisten sind. Gleiches muss für Beiträge zur Pensionsversicherung beim Pensionsinstitut einer Gesellschaft gelten. Dieses Pensionsinstitut ist gemäß § 479 ASVG eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechtes und eine zusätzliche Pensionsversicherung zur (allgemeinen) Pensionsversicherung des vierten Teils des ASVG, ihre daraus resultierenden Beitragsleistungen hat die Gesellschaft auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen. Das VwG hat auch zu Unrecht bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen allein auf das Monat der Auszahlung gegenüber dem Arbeitnehmer abgestellt und in dem davon betroffenen Monat in den Bruttoentgeltbetrag, den es als Basis für den daraus ermittelten Tagessatz während der Absonderung heranzog, den für mehrere Monate geleisteten Sonderzahlungsbetrag zur Gänze eingerechnet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, stellt eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Dazu liegen rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume, in welchen die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgesondert waren, absprechen; diese Absonderungsbescheide binden (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) auch das VwG (vgl. VwGH 19.6.1996, 96/03/0121, 23.11.1993, 93/11/0123, und 25.5.2021, Ra 2020/22/0137).Ausgehend vom weit auszulegenden Entgeltbegriff sind auch geleistete Dienstgeberbeiträge zu Pensionsversicherungen als ersatzfähig anzusehen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlichen Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur Dienstverrichtung zu leisten sind. Gleiches muss für Beiträge zur Pensionsversicherung beim Pensionsinstitut einer Gesellschaft gelten. Dieses Pensionsinstitut ist gemäß Paragraph 479, ASVG eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechtes und eine zusätzliche Pensionsversicherung zur (allgemeinen) Pensionsversicherung des vierten Teils des ASVG, ihre daraus resultierenden Beitragsleistungen hat die Gesellschaft auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen. Das VwG hat auch zu Unrecht bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen allein auf das Monat der Auszahlung gegenüber dem Arbeitnehmer abgestellt und in dem davon betroffenen Monat in den Bruttoentgeltbetrag, den es als Basis für den daraus ermittelten Tagessatz während der Absonderung heranzog, den für mehrere Monate geleisteten Sonderzahlungsbetrag zur Gänze eingerechnet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, stellt eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Dazu liegen rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume, in welchen die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgesondert waren, absprechen; diese Absonderungsbescheide binden (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) auch das VwG vergleiche VwGH 19.6.1996, 96/03/0121, 23.11.1993, 93/11/0123, und 25.5.2021, Ra 2020/22/0137).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090189.L05

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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