TE Vwgh Beschluss 2021/9/24 Ra 2021/14/0210

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021, L502 2213223-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Folgeantrag der Revisionswerberin vom 22. März 2021 auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Die Revisionswerberin beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2021 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin dem vorliegenden Zustellnachweis zufolge am 12. Juli 2021 zugestellt.

3        In der Folge wurde am 24. August 2021 die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

4        Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG) und wird dieser Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

5        Ausgehend von der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 12. Juli 2021 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 23. August 2021. Damit erweist sich die am 24. August 2021 eingebrachte Revision als verspätet.

6        Die Revisionswerberin hat dazu innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

7        Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140210.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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