TE Vwgh Beschluss 2021/9/27 Ra 2021/18/0220

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs7
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46
VwGG §46 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0221
Ra 2021/18/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A A, 2. W A, und 3. R A, alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2021, W285 2175434-1/22E, W285 2175438-1/21E, W285 2175437-1/21E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1        In der gegenständlichen Asylangelegenheit wurde den revisionswerbenden Parteien mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2021, Ra 2021/18/0220 bis 0222-6, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bewilligt.

2        Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 (zugestellt am 5. Juli 2021) bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten den nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer. Dieser brachte am 17. August 2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine außerordentliche Revision für die revisionswerbenden Parteien beim BVwG ein.

3        Gemäß § 26 Abs. 1 und 3 VwGG beträgt die Revisionsfrist sechs Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen zu laufen. Im gegenständlichen Fall endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 16. August 2021. Die erst am 17. August 2021 eingebrachte Revision ist daher verspätet.

4        Zu einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nahm der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 10. September 2021 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass ihm die rechtzeitige Einbringung aufgrund eines technischen Übermittlungsfehlers (Zurückweisung der Sendung wegen Überschreitung der zulässigen Größe der Anhänge) nicht möglich gewesen sei. Dies sei für ihn nicht beeinflussbar und nicht vorhersehbar gewesen. Das Übermittlungsproblem habe erst am 17. August 2021 gelöst werden können. Es werde der Antrag gestellt, die außerordentliche Revision als fristgerecht eingebracht zu behandeln.

5        Dem ist zu erwidern, dass auch nach diesem Vorbringen die Revision nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Gemäß § 21 Abs. 7 BVwGG gelten Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, nämlich dann beim BVwG eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind, und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim BVwG mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Diese Voraussetzungen waren im gegenständlichen Fall am letzten Tag der Revisionsfrist (dem 16. August 2021) nicht erfüllt.

6        Ob die Übermittlungsprobleme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG gerechtfertigt hätten, kann dahingestellt bleiben, weil die revisionswerbenden Parteien einen derartigen Antrag nicht gestellt haben. Sollte die Stellungnahme vom
10. September 2021 allerdings im Sinne eines Wiedereinsetzungsantrags gemeint gewesen sein, so bleibt abschließend der Vollständigkeit halber lediglich anzumerken, dass ein solcher Antrag gemäß § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des - die Fristversäumung verursachenden - Hindernisses zu stellen gewesen wäre, was fallbezogen nicht geschehen ist.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180220.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten