TE Vwgh Beschluss 2021/9/28 Ra 2020/05/0132

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs6 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Gemeinde O, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Februar 2020, LVwG-152168/15/JS/Eg, betreffend Versagung der Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 26. Februar 2019, mit dem der vom Gemeinderat der Revisionswerberin beschlossenen Änderung Nr. 1 des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr. 1 und der Änderung Nr. 23 des Flächenwidmungsplans Nr. 3 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden war, als unbegründet ab.

2        Nach den mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Angaben in der vorliegenden, dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis der Revisionswerberin zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am 28. Februar 2020 zugestellt.

3        Die Postaufgabe der mit 10. Juni 2020 datierten Revision erfolgte am 12. Juni 2020.

4        Zu ihrer Rechtzeitigkeit wird in der Revision ausgeführt, die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG sei bis zum 22. März 2020 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-VwBG) nicht abgelaufen gewesen, sodass die Frist gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG am 30. April 2020 neu zu laufen begonnen habe.

5        Mit hg. Verfügung vom 22. Juli 2021, Ra 2020/05/0132-2, wurde der Revisionswerberin unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme die Verspätung ihrer Revision vorgehalten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ausgehend vom genannten Zustelldatum des angefochtenen Erkenntnisses die sechswöchige Revisionsfrist unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung im Zeitraum 22. März 2020 bis 30. April 2020 mit Ablauf des 20. Mai 2020 und sohin vor der Einbringung der Revision mit 12. Juni 2020 abgelaufen sei.

6        Dazu erstattete die Revisionswerberin keine Stellungnahme.

7        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 1) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

8        Das am 21. März 2020 kundgemachte COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, BGBl. I Nr. 42/2020, lautet auszugweise wie folgt:

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

[...]

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1.   in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

[...]

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. [...]

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. [...]

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

[...]

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.

[...]“

9        Die §§ 1, 2 und 6 COVID-19-VwBG erfuhren durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/2020 keine Änderung. Gemäß § 9 Abs. 6 COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 107/2021, sind die §§ 1, 2 und 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020 in mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden.

10       Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. die in VwGH 17.6.2021, Ra 2020/06/0137 und 0138, zitierte Judikatur).

11       Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 28. Februar 2020, somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begonnen hat und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war.

12       Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit 10. April 2020 geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall aber erst mit Ablauf des 20. Mai 2020 geendet.

13       Die am 12. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. September 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050132.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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