RS Lvwg 2021/8/10 LVwG-S-722/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

StVO 1960 §19 Abs6
StVO 1960 §19 Abs7

Rechtssatz

Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt. Fahrzeuge im Fließverkehr haben auch gegenüber Fahrzeugen den Vorrang, die zwar nicht von Parkplätzen kommen, wohl aber vom Halten oder Parken überhaupt in den fließenden Verkehr eingeordnet werden (vgl OGH in ZVR 1983/302).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrang; Wartepflicht; Parken;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.722.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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