TE Bvwg Beschluss 2021/8/31 W201 2238188-1

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


W201 2238188-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF über den Antrag der XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, Zl. W201 2238188-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2021, Zl. W201 2238188-1/2E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, zumal mit dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können (VwGH, 29.06.2006, AW 2006/04/0020).

Konkret wird durch die im Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin die dieser mittels Bescheides der belangten Behörde auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Abgabe nach dem KFBG treffend. Wird der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, hätte die Revisionswerberin den ihr auferlegten Betrag bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses hingegen, ist für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil verbunden, zumal sie im Bescheid der belangten Behörde zur Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Höhe von EUR 78.702,-- verpflichtet wurde.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Revisionswerberin im Bescheid der belangten Behörde zur Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Höhe von EUR 78.702,-- verpflichtet wurde, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die revisionswerbende Partei unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der revisionswerbenden Partei nicht vorgenommen werden.

Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2238188.1.01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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