Entscheidungsdatum
06.09.2021Norm
AlVG §10Spruch
W238 2240009-1/30E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 01.12.2020, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2021, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.11.2020 bis 30.12.2020 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 – in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei – verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei – nach Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 04.08.2021 – einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht zwar mit E-Mail vom 04.08.2021 einen „Antrag“ auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 02.08.2021 übermittelte (und in einer gesonderten E-Mail vom selben Tag um Übersendung von Aktenbestandteilen sowie um Manuduktion hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte). Jedoch ist E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne dieser Verordnung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der „Antrag“ der E-Mail-Eingabe vom 04.08.2021 als eigenhändig unterschriebenes und als Einschreiben an das Gericht bezeichnetes PDF-Dokument beigefügt bzw. angehängt wurde. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014) und gilt – unabhängig davon, ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht gehalten, der beschwerdeführenden Partei im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019 mwN). Im Übrigen wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht im Lauf des Verfahrens mehrfach darüber informiert, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist (z.B. Schreiben vom 12.05.2021 und vom 30.06.2021).
Aus den dargelegten Gründen war die gekürzte Ausfertigung des am 02.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu erstellen.
Schlagworte
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2240009.1.00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021