TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 W238 2243180-1

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AlVG §49
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W238 2243180-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 20.04.2021,
VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2021, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22.03.2021 bis 13.04.2021 gemäß § 49 AlVG wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 02.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Kontrollmeldetermin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2243180.1.01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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