TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/2 B807/92

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §112 Abs2 litc Nö JagdG 1974 mit E v 02.03.95, G277/94.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Hainfeld-Lilienfeld am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verpflichtete mit Bescheid vom 12. Juni 1991 die Jagdgesellschaft des Genossenschaftsjagdgebietes Annaberg I, der Beschwerdeführerin Ersatz für einen im Frühjahr 1991 entstandenen Wildschaden in Höhe von 11.505,66 S zu leisten sowie die betragsmäßig bestimmten Verfahrenskosten zu entrichten. Die Jagdgesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung, welche dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 21. April 1992 unter Bezugnahme auf §§107, 110 und 112 des NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-8, Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob sowie den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin abwies und sie zur Entrichtung der Verfahrenskosten verpflichtete. Die Landeskommission begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin den Schaden zwar gemäß §107 Abs1 NÖ JagdG 1974 bei der Jagdgesellschaft angemeldet, es aber trotz (schriftlicher) Aufforderung des Jagdleiters unterlassen habe, den Schaden zu beziffern; sie habe den Schaden sodann mit Schreiben vom 21. Mai 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld angemeldet und (erst) in diesem Schreiben beziffert. Die Beschwerdeführerin habe somit einen Vergleichsversuch gemäß §112 Abs2 litc NÖ JagdG 1974 unterlassen. Um einen Vergleich schließen zu können, sei es wesensnotwendig, daß der Geschädigte dem Vergleichspartner seinen Schaden bekanntgebe, was nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Anspruch auf Schadenersatz für Wildschäden verloren und sei verpflichtet, die aufgelaufenen Amtskosten zu entrichten.römisch eins. 1. Die Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Hainfeld-Lilienfeld am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld verpflichtete mit Bescheid vom 12. Juni 1991 die Jagdgesellschaft des Genossenschaftsjagdgebietes Annaberg römisch eins, der Beschwerdeführerin Ersatz für einen im Frühjahr 1991 entstandenen Wildschaden in Höhe von 11.505,66 S zu leisten sowie die betragsmäßig bestimmten Verfahrenskosten zu entrichten. Die Jagdgesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung, welche dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 21. April 1992 unter Bezugnahme auf §§107, 110 und 112 des NÖ JagdG 1974, Landesgesetzblatt 6500-8, Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid behob sowie den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin abwies und sie zur Entrichtung der Verfahrenskosten verpflichtete. Die Landeskommission begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin den Schaden zwar gemäß §107 Abs1 NÖ JagdG 1974 bei der Jagdgesellschaft angemeldet, es aber trotz (schriftlicher) Aufforderung des Jagdleiters unterlassen habe, den Schaden zu beziffern; sie habe den Schaden sodann mit Schreiben vom 21. Mai 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld angemeldet und (erst) in diesem Schreiben beziffert. Die Beschwerdeführerin habe somit einen Vergleichsversuch gemäß §112 Abs2 litc NÖ JagdG 1974 unterlassen. Um einen Vergleich schließen zu können, sei es wesensnotwendig, daß der Geschädigte dem Vergleichspartner seinen Schaden bekanntgebe, was nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Anspruch auf Schadenersatz für Wildschäden verloren und sei verpflichtet, die aufgelaufenen Amtskosten zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid der Landeskommission richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsrechtes infolge der Anwendung des von ihr als gleichheitswidrig angesehenen §112 Abs2 litc NÖ JagdG 1974 geltend macht.

3. Die Landeskommission legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof leitete gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §112 Abs2 litc des NÖ JagdG 1974 ein und hob sodann mit dem heute gefällten Erkenntnis G277/94 diese Gesetzesvorschrift als verfassungswidrig auf.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof leitete gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §112 Abs2 litc des NÖ JagdG 1974 ein und hob sodann mit dem heute gefällten Erkenntnis G277/94 diese Gesetzesvorschrift als verfassungswidrig auf.

III. 1. Nach der Lage dieses Beschwerdefalles ist es offenkundig, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch die belangte Landeskommission für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.römisch drei. 1. Nach der Lage dieses Beschwerdefalles ist es offenkundig, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch die belangte Landeskommission für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

IV. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.römisch vier. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B807.1992

Dokumentnummer

JFT_10049698_92B00807_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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