RS Vwgh 2016/6/30 Ra 2016/21/0038

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §50
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die bei der vom VwG erlassenen Rückkehrentscheidung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 getroffenen Überlegungen sind nicht vollständig und bedürfen daher einer Ergänzung. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist nämlich auch von Bedeutung, welche Verhältnisse die Fremde konkret bei ihrer Rückkehr nach Nigeria dort vorfinden wird. Zwar ist infolge der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass die Fremde keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat und dass ihre Abschiebung nach Nigeria im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht unzulässig ist (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Der Umstand, dass sie von einem Mann bedroht wird, der sie in Richtung Prostitution gedrängt und ihre Reise nach Belgien finanziert hat und dem sie Geld schuldet, hätte aber nicht ausgeblendet werden dürfen. Das VwG ist weiter davon ausgegangen, dass der aktuelle Aufenthalt der Fremden in Österreich oder zumindest die Reise nach Wien "mit hoher Wahrscheinlichkeit" unter Zwang und im Rahmen von Menschenhandel erfolgt sind. Auch dieser Aspekt wäre einzubeziehen gewesen (vgl. das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, BGBl. III Nr. 10/2008; siehe weiters den Bericht "The Causes and Consequences of Re - trafficking: Evidence from the IOM Human Trafficking Database"). Dass die Fremde im Asylverfahren selbst abschlägige Auskünfte gegeben hatte, stand einer neuerlichen Beschäftigung mit dieser Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 23. März 2016, F. G. gegen Schweden, Nr. 43611/11).Die bei der vom VwG erlassenen Rückkehrentscheidung im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 getroffenen Überlegungen sind nicht vollständig und bedürfen daher einer Ergänzung. Unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ist nämlich auch von Bedeutung, welche Verhältnisse die Fremde konkret bei ihrer Rückkehr nach Nigeria dort vorfinden wird. Zwar ist infolge der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz davon auszugehen, dass die Fremde keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat und dass ihre Abschiebung nach Nigeria im Grunde des Paragraph 50, FrPolG 2005 nicht unzulässig ist vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Der Umstand, dass sie von einem Mann bedroht wird, der sie in Richtung Prostitution gedrängt und ihre Reise nach Belgien finanziert hat und dem sie Geld schuldet, hätte aber nicht ausgeblendet werden dürfen. Das VwG ist weiter davon ausgegangen, dass der aktuelle Aufenthalt der Fremden in Österreich oder zumindest die Reise nach Wien "mit hoher Wahrscheinlichkeit" unter Zwang und im Rahmen von Menschenhandel erfolgt sind. Auch dieser Aspekt wäre einzubeziehen gewesen vergleiche das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,; siehe weiters den Bericht "The Causes and Consequences of Re - trafficking: Evidence from the IOM Human Trafficking Database"). Dass die Fremde im Asylverfahren selbst abschlägige Auskünfte gegeben hatte, stand einer neuerlichen Beschäftigung mit dieser Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 23. März 2016, F. G. gegen Schweden, Nr. 43611/11).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210038.L01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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