TE Vwgh Beschluss 2021/9/7 Ra 2021/07/0047

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
WRG 1959 §102 Abs2
WRG 1959 §102 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der B H in H, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. April 2021, LVwG-2021/37/0546-6, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde H, vertreten durch Moser & Partner, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Ludwig Penz-Straße 2; 2. Mag. K R in H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt III ihres Bescheides vom 30. November 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der Erstmitbeteiligten nach Maßgabe einer Projektbeschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw. Verlegung eines Wanderweges auf näher bezeichneten Grundstücken.

2        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die unter anderem dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit hier maßgeblich, aus, der projektierte Wanderweg verlaufe über Grundstücke des Zweitmitbeteiligten, der dem Projekt zugestimmt habe. Die Revisionswerberin sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 GB H. Zugunsten dieser Liegenschaft sei im Grundbuch die Dienstbarkeit der Forstproduktenablieferung über ein Grundstück, auf dem der gegenständliche Wanderweg verlaufe, eingetragen. Daraus ergebe sich jedoch keine Parteistellung der Revisionswerberin. Die Dienstbarkeit verleihe der Revisionswerberin im Sinne des § 102 Abs. 2 WRG 1959 nämlich nur eine Stellung als Beteiligte.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird hinsichtlich der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob sich eine Parteistellung eines dinglich Berechtigten in einem Verfahren nach dem WRG 1959 bereits aus § 8 AVG ergebe.

8        Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil dazu bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist. § 102 Abs. 2 WRG 1959 legt nämlich ausdrücklich fest, dass die an den berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten lediglich als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind, denen gemäß § 102 Abs. 3 WRG 1959 die Erhebung von Einwendungen nicht zusteht (vgl. VwGH 26.4.2012, 2011/07/0082; 28.4.2016, Ra 2016/07/0027; jeweils mwN).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070047.L00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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