TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/13/0074

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §35 Abs1
VerfGG 1953 §82 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
ZPO §63

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag der E GmbH in W, auf Abänderung der Beschlüsse vom 9. Juni 2021 und vom 9. Juli 2021 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Oktober 2020, Zl. RV/7103465/2020, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2021, Ra 2021/13/0074-2, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2        Ein dagegen gerichteter Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2021, Ra 2021/13/0074-5, zurückgewiesen.

3        Mit Eingabe vom 31. Juli 2021 begehrt die antragstellende Partei neuerlich, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „nicht entgegentreten“.

4        Wie schon im Beschluss vom 9. Juli 2021 dargelegt, ist neuerlich darauf zu verweisen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht.

5        Der neuerliche Antrag war sohin zurückzuweisen.

6        Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof lediglich bewirken konnte, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VfGG). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2021 dargelegt - keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG). Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor (§ 26 Abs. 4 VwGG); auch eine Abtretung eines an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof liegt nicht vor und ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VfGH 22.9.2014, B 196/2014).

7        Abschließend wird die antragstellende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der antragstellenden Partei zu den Akten genommen werden. Gegenüber der antragstellenden Partei ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001, mwN).

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L03

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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