TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/31 W117 2179323-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

Spruch


W117 2179324-1/12E

W117 2179323-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Georgien, der Minderjährige vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, 1. Zl. 1134276202-161510929 und 2. Zl. 1138156300-161689180, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des jeweils angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX sowie XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung XXXX erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. des jeweils angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:


Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind Staatsangehörige von Georgien. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF 2).

Die BF 1 reiste spätestens am 07.11.2016 über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.11.2016 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der die BF 1, zu ihren Fluchtgründen befragt, angab, im achten Monat schwanger zu sein. Die Schwangerschaft sei während aufrechter Ehe zu ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann passiert, weshalb diese in ihrem Heimatdorf eine Schande darstelle. Ihr Ex-Mann habe, ebenso wie ihre Familie, gewollt, dass sie das Kind abtreibe, was für sie aber nicht infrage gekommen sei. Für den Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Familie ihr das Kind wegnehmen würde.

Am XXXX wurde der BF 2 in Österreich geboren.

Am 16.12.2016 stellte der BF 2, vertreten durch die BF 1, im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF 2 habe keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.01.2017 wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen werde.

Am 08.03.2017 wurde den BF ein Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren gewährt und die BF 1 dazu niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab diese an, seit ihrer Kindheit an einer Monoplegie zu leiden, ihre Hand kaum einsetzen und sich daher auch nur schwer um ihr Kind kümmern zu können. Sie sei deswegen in Georgien bereits zweimal operiert worden, wodurch sich der Zustand jedoch noch verschlimmert habe. Sie habe daher für den 13.07.2017 einen ärztlichen Untersuchungstermin vereinbart. Darüber hinaus benötige sie auch eine Psychotherapie, da sie in Georgien wegen ihrer Invalidität stets diskriminiert worden sei, derzeit könne sie ihr Kind aber noch nicht alleine lassen.

Am 21.04.2017 wurde das Asylverfahren der BF in Österreich zugelassen.

Am 01.08.2017 sowie am 05.09.2017 wurde die BF 1 zu den Anträgen auf internationalen Schutz für sich und den BF 2 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zu den Fluchtgründen der BF befragt, bestätigte die BF 1 im Wesentlichen ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben und gab ergänzend dazu an, dass ihr Ex-Mann sie (bei einem Verbleib in Georgien) dazu gezwungen hätte, das Kind entweder abzutreiben, oder nach der Geburt zur Adoption freizugeben. Beides sei für sie nicht infrage gekommen, weil sie unbedingt ein Kind gewollt habe. Die georgische Bevölkerung sei tief religiös und ein außereheliches Kind dort eine Tragödie. Ihr Ex-Mann, der darüber Bescheid wisse, dass das Kind nicht von ihm ist, sei unberechenbar und auch bereits im Gefängnis gesessen. Dieser würde sie überall in Georgien finden und sie befürchte, dass er ihr oder ihrem Sohn etwas antun könnte. Die Scheidung sei etwa einen Monat vor ihrer Ausreise erfolgt, danach habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin versteckt. Während der Ehe habe es aber keine Übergriffe seitens ihres Ex-Mannes gegeben. Auch ihre Mutter wisse über das außereheliche Kind Bescheid, erzähle aber niemandem davon. Der Vater ihres Kindes habe andere Kinder, sei verheiratet und am gemeinsamen Kind nicht interessiert Die Fluchtgründe des BF 2 hingen mit ihren Fluchtgründen zusammen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien hätte sie Angst vor der Rache ihres Ex-Mannes, auch um ihr Kind. Von der georgischen Polizei fühle sie sich nicht ausreichend geschützt.

Ihre gesundheitlichen Probleme (Anm.: Monoplegie) bestünden bereits seit ihrer Geburt, bei der ein Nerv durchtrennt worden sei. Sie habe Schmerzen im Arm, nehme aber keine Medikamente.

In ihrem Heimatland habe sie Soziologie studiert. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Heimarbeit (Kleidernähen) sowie durch den Erhalt einer Pension aufgrund ihrer Behinderung bestritten. Außerdem habe sie zuhause ein kleines Atelier gehabt und auch Ausstellungen gemacht. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat habe sie keinen Kontakt.

In Österreich habe sie keine Familienangehörigen und führe auch keine Lebensgemeinschaft, sie lebe von der Grundversorgung. Sie wolle die deutsche Sprache lernen und habe während ihres bisherigen Aufenthaltes auch bereits einen Deutschkurs besucht.

Mit Bescheiden vom 17.11.2017, zugestellt am 21.11.2017, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte VI.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF 1 nicht glaubhaft und eine gegenwärtige Rückkehr der BF nach Georgien möglich und zumutbar sei. Die BF 1 verfüge im Herkunftsstaat, nicht jedoch in Österreich, über familiäre Beziehungen und Anknüpfungspunkte. In Österreich würden die BF von der Grundversorgung leben, die BF 1 sei nicht selbsterhaltungsfähig. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, welche gegen eine Rückkehr der BF nach Georgien sprächen, zumal das Land auch zu den sicheren Herkunftsstaaten iSd von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009, letzte Änderung durch BGBl. II Nr. 47/2016, zähle. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lägen nicht vor, ebensowenig bestünde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF in Österreich, weshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sei. Mangels eigener Fluchtgründe des BF 2 sei auch dessen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren abzuweisen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 04.12.2017 vollumfänglich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.

Begründend führten sie darin zusammengefasst aus, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien und zudem an einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung litten.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF befassen.

Entgegen der mangelhaften Beweiswürdigung des BFA seien die Angaben der BF 1 konsistent, glaubwürdig und in keiner Weise widersprüchlich.

Aus dem glaubwürdigen Vorbringen der BF 1 ergebe sich, dass diese und der BF 2 in Georgien aus sittlich-religiösen Gründen vom (Anm.: Ex-) Ehemann der BF 1 verfolgt würden, da das außereheliche Kind der BF 1 eine Schande für diesen darstelle. Die Situation für Frauen im Allgemeinen und im Speziellen für alleinerziehende, körperlich behinderte Frauen in Georgien sei äußerst prekär. Auch der BF 2 liefe als Kleinkind Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose, unmenschliche Situation zu gelangen.

Die BF 1 habe schon viele gesellschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden und lerne eifrig deutsch. Ihr Sohn, der BF 2, sei sogar hier geboren worden. Das öffentliche Interesse an einer Abschiebung der BF überwiege somit keinesfalls die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich und sei auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher gemäß § 9 BFA-VG unzulässig.

Beantragt wurde, den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen; in eventu, die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie, darüber hinaus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 12.12.2017, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 22.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF 1, vertreten durch die BBU GmbH und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache, zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen sowie – als dessen gesetzliche Vertreterin – zu jenen des BF 2 befragt wurde.

Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

„[…]

R: Sie sind seit 2016 in Österreich?

BF: Ja.

R: Was hat sich in Österreich getan bisher? Wie sehen Ihre Deutschkenntnisse aus?

BF: In Österreich fühle ich mich wie ein Mensch, und obwohl ich körperlich behindert bin, fühle ich mich gleichgestellt mit den anderen Menschen. Ich habe eine Bestätigung mit.

BF legt vor eine Bestätigung der XXXX von 16.07.2021, in der unter anderem ausgeführt ist, dass die BF den Deutschkurs B2/1 und B2/2 gemacht habe.

RV legt vor ÖSD Zertifikat A2 mit „gut bestanden“.

BF gibt zur Bestätigung der XXXX , dass sie B2 auch positiv abgelegt habe.

BF: Ich habe ein E-Mail, dass mir bescheinigt, dass ich B2 geschafft habe.

BF wird aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen eine Bestätigung über die B2 Prüfung zu schicken.

RV legt weiters vor einen Behindertenpass über den Grad der Behinderung im Ausmaß von 80%. BF legt diesen im Original vor, dieser wird nach Einsichtnahme wieder retourniert. Eine Kopie wird zum Akt genommen. Zusätzlich legt der RV ein Schreiben des Sozialministeriums vor, aus der gleichfalls die Behinderung hervorgeht.

RV legt auch einen psychiatrischen Befund vom 13.05.2020 vor, der der BF eine nichtorganische Insomnie und eine rezidivierende depressive Störung bescheinigt. Ausgestellt ist der Befund vom Psychosozialen Zentrum.

Weiters wird vorlegt ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, wonach die BF zwei Mal eine plastische Operation am rechten Arm (seit der Geburt) aufweist.

RV bringt dazu vor, es gibt eine weitere Operation zur Wiederherstellung der rechten Hand. Diese ist am 07.09.2021. RV regt dazu an, jedenfalls die Operation abzuwarten. Der Operationstermin wird bescheinigt durch das AKH Wien vom 12.04.2021.

RV legt weiters vor einen Studentenausweis der XXXX .

R: Sie haben im Verfahren vor dem Bundesamt unter anderem angegeben, in Georgien Soziologie studiert zu haben. Jetzt ist im medizinischen Gutachten vom 24.04.2017 der entsprechenden Anamnese zu entnehmen, dass Sie das Studium nicht abgeschlossen haben. Haben Sie das Studium nun abgeschlossen oder nicht?

BF: Vielleicht wurde das nicht richtig übersetzt. Ich habe es zwar abgeschlossen, aber das letzte Studienjahr bin ich fast nie dort gewesen und nicht zu den Vorlesungen gegangen. Man hat mir trotzdem die positiven Noten gegeben. Ich habe auch ein Diplom. Ich hatte zwei Operationen, ich war nie dort und man hat mir trotzdem den Abschluss gegeben.

R: Im erstinstanzlichen Verfahren gaben Sie an, in Georgien eine Pension erhalten zu haben. Haben Sie von dieser Pension gelebt?

BF: Man kann gar nicht davon leben. Damals waren das umgerechnet nur €15,- im Monat und jetzt sind es €30,-.

R: Wovon haben Sie dann gelebt?

BF: Ich war immer von anderen abhängig. Ich hatte kein Leben.

R: Von wem waren Sie abhängig?

BF beginnt zu weinen.

BF: Ich war immer von den Eltern abhängig. Ich war auch fast immer nur zuhause.

R: Auf der Grundlage Ihres Studiums haben Sie nicht gearbeitet?

BF: Damals war es Winter. Ich habe begonnen, dort zu arbeiten, aber als das Soziologiezentrum gesehen hat, dass ich Probleme mit dem Arm habe, musste ich gehen.

R: Wie lange war das vor der Ausreise?

BF: Das ist vor langer Zeit gewesen, nach der Uni im gleichen Jahr. Immer wieder habe ich versucht, neue Arbeitsstellen zu finden, aber es war unmöglich. Sie haben immer direkt gesagt, dass ich wegen meinem Arm dort nicht arbeiten kann.

R: Sind Ihre Eltern in Georgien noch?

BF: Mein Vater ist gestorben, meine Mutter lebt in Georgien.

R: Wovon lebt Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter hat keine Arbeit, wie viele in Georgien. Sie lebt im Dorf und ich weiß nicht, ob sie eine Pension hat. Ich habe sehr selten mit ihr Kontakt.

R: Wieso haben Sie selten mit ihr Kontakt?

BF: Wir haben ständig Konflikt deshalb, weil ich meinen Sohn nicht in einer Ehe geboren habe. Wir haben Streit, wir schimpfen uns.

R: Sie sind geschieden?

BF: Ja.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 05.09.2017 hinsichtlich Ihres Ex-Gatten angeführt, dass der Ex-Gatte schon damals wieder verheiratet war, andere Kinder habe und an Ihrem Kind nicht interessiert sei. Stimmt das?

BF: Wie ich später erfahren habe, hatte er, ich meine den biologischen Vater meines Kindes, nicht nur eine Frau, sondern mehrere Frauen. Das Kind wird bald 5 Jahre alt und er hat ihn bisher noch nie gesehen.

R: Sie dürften mich missverstanden haben, ich beziehe mich auf Ihren Ex-Mann und haben Sie angeführt, er hat andere Kinder und ist verheiratet und an diesem Kind nicht interessiert. Stimmt das?

BF: Mein Ex-Mann ist ein kranker Mensch, er ist ein Alkoholiker und trinkt die ganze Zeit. Er hat mich auch benützt, um seinen eigenen Familiennamen zu ändern.

Die Frage wird wiederholt.

BF: Nein, auch diese Angaben beim BFA damals, bezog ich auf dem biologischen Vater und nicht auf den Ex-Mann.

R: Was wissen Sie aktuell über Ihren Ex-Mann?

BF: Ich weiß gar nichts von ihm. Ich habe keinen Kontakt, seitdem ich nach Österreich gekommen bin.

R: Sie sind aber geschieden?

BF: Ja.

R: Das Kind wurde Ihnen zugesprochen?

BF: Mein Kind wurde hier in Österreich geboren.

R: Wurden Sie in Georgien geschieden?

BF: Ja.

R: Was hat Ihr Ex-Gatte danach gemacht?

BF: Das weiß ich nicht.

R: In erster Instanz gaben Sie als Fluchtgrund Ihren Ex-Gatten an.

BF: Ja, und weil auch das Leben meines Sohnes in Gefahr war. Jetzt kann niemand mir oder meinem Sohn etwas antun.

R: Ich beziehe diese Frage aber auch im Falle einer allfälligen Rückkehr.

BF: Ich bin mir nicht sicher, ob mir mein Ex-Ehemann im Falle einer Rückkehr tun würde. Jetzt habe ich noch andere Probleme dort. Meine Familie hat sich von mir angewandt, weil ich hatte sehr viele psychische Probleme und auch weil ich einen unehelichen Sohn habe. Das wird für meinen Sohn auch…

BF weint.

R: Sind Sie in psychiatrischer Behandlung?

BF: Ja.

RV wird aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen eine Bestätigung über das Vorliegen einer Psychotherapie in Vorlage zu bringen.

R: In Bezug auf die Ländersituation wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Version vom 21.07.2021 verwendet, vor dem Hintergrund des LIB im Zusammenhang mit der Aussage der BF geht das erkennende Gericht unpräjudiziell davon aus, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Georgien keiner wie immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

BF nickt.

R: Was studieren Sie an der XXXX ?

BF: Das ist ein spezielles Programm für Flüchtlinge, wo ich Deutsch und Malen oder Zeichnen lernen. Moderne Kunst in verschiedenen Museen.

R: Arbeiten Sie hier in Österreich?

BF: Ich arbeite jetzt nicht, aber in der Pandemiezeit habe ich im Heim gearbeitet, wo ich wohne.

BF legt vor eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten vom 21.07.2021. Außerdem legt sie vor ein Schreiben von „ XXXX “ gleichfalls vom 21.07.2021, ein sogenannter Situationsbericht die Familie betreffend.

BF: Ich arbeite daran, eine eigene Mode Kollektion zu machen. Ich habe schon zwei Kleider entworfen. Ich kann davon Fotos zeigen.

BF legt vor ein Foto eines Ihrer Entwürfe und noch ein weiteres Foto. Diese werden per EMail übermittelt.

R: Was machen Sie noch im Österreich, wie sieht Ihr Alltag aus?

BF: Jeden Morgen bringe ich meinen Sohn in den Kindergarten und dann lerne ich oder arbeite ich an etwas oder geht in die Museen. Dann, wenn ich ihn abhole vom Kindergarten, versuche ich mit ihm so viel möglich zu sprechen, zu spielen. Er hat Sprachprobleme und er braucht einen Logopäden. Ich weiß die Diagnose nicht genau. Er kann schon reden, aber nicht gut und deutlich.

R: Ist er den ganzen Tag im Kindergarten?

BF: Ja, aber erst seit zwei Monaten. Im neuen Kindergarten ist erst seit zwei Monaten, vorher war er in einem anderen Kindergarten. Insgesamt seit einem Jahr geht er in den Kindergarten.

R: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrem Sohn?

BF: Jetzt versuche ich mit ihm Deutsch zu reden, damit er mit den anderen Kindern leichter kommunizieren kann, weil ich sehe, dass er Probleme hat. Georgisch kann er auch nicht sehr gut. Der Psychologe sagte aber, dass er sehr klug sei. Ich glaube, er redet auch wenig wegen meiner Depression. Mein Sohn ist ein ausgezeichneter Fußballer und ist sozial sehr integriert.

R: Haben Sie einen Lebensgefährten oder Ehegatten in Österreich?

BF: Ja, ich habe einen Freund und wir sind seit ungefähr einem Jahr zusammen.

R: Ist er ein Österreicher?

BF: Ja.

R: Wie heißt er, wo lebt er?

BF: Sein Name ist XXXX , geboren am XXXX und österreichischer Staatsbürger. Er wohnt in der XXXX , XXXX Wien.

R: Ist das ein Freund oder ein Lebensgefährte?

BF: Er ist ein Lebensgefährte. Mein Sohn sagt manchmal zu ihm Papa.

R: Was macht Ihr Lebensgefährte beruflich?

BF: Er arbeitet bei XXXX als Konsultant. Er hatte eigentlich vor mitzukommen, aber er musste arbeiten.

RV gibt noch zusätzlich an, er möchte eine Stellungnahme in Bezug auf die Rückkehrgefährdung abgeben, denn seines Erachtens hätte die BF mit ihrer 80%-igen Invalidität auch in einem sicheren Herkunftsstaat Georgien in Zusammenhang mit ihrem Sohn als alleinerziehende Mutter kaum Überlebenschancen, gemeint ohne Unterstützung eines sozialen Netzwerkes, was die BF nicht habe.

Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, im Zusammenhalt mit der Vorlage der Dokumente, eine Stellungnahme zur Rückkehrsituation abzugeben, inklusive Übermittlung der Ländermaterialien.

R: Hat Ihr Kind einen Bezug zu Georgien?

BF: Gar keinen. Mein Sohn ist hier geboren. Meine Mutter will keinen Kontakt mit uns.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in Georgien?

BF: Ich habe einen Bruder, aber mit ihm habe ich keinen Kontakt. Er ist noch in Georgien. Meine Familie hat kein Verständnis dafür, warum ich ein uneheliches Kind ohne Partner auf die Welt gebracht habe und warum ich das wollte.

R: Möchten Sie noch etwas angeben?

BF: Ich kann jetzt nichts so richtig mehr sagen, ich bin schwer emotionalisiert.

Vorbehaltlich des Einlangens der Stellungnahme und der sich vielleicht doch noch ergebenden Notwendigkeit Zeugeneinvernahme wird das Beweisverfahren geschlossen.

[…]“

Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 brachten die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten bzw. zur Rückkehrsituation der BF ein und legten auftragsgemäß Unterlagen zu den Sprachkenntnissen der BF 1, ihrer klinisch-psychologischen Behandlung durch das Mobile Interventionsteam der Caritas sowie zum Förderbedarf des BF 2 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:


Zur Person der BF 1:

Die BF 1 führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehörige von Georgien und christlichen Glaubensbekenntnisses.

Am 07.11.2016 reiste sie ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF 1 ist geschieden und Mutter des am XXXX in Österreich geborenen BF 2. Seit zirka einem Jahr führt sie eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter sowie der Bruder der BF 1, zu denen sie jedoch kaum (Mutter), bzw. keinen (Bruder) Kontakt hat. Der Vater der BF 1 ist bereits 1999 verstorben.

Die BF 1 leidet an einer geburtstraumatischen kompletten Plexuslähmung des rechten Armes, deretwegen sie bereits zweimal plastisch am rechten Arm operiert wurde, eine weitere Operation für 08.09.2021 geplant ist und infolge der der BF 1 eine 80 %-ige Invalidität bescheinigt wurde. Weiters leidet die BF 1 an einer nichtorganischen Insomnie sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung.

Die BF 1 hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang die Universität besucht, wo sie einen Bachelor-Abschluss in Soziologie erworben hat. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch Heimarbeit (Kleidernähen) und Unterstützung durch Angehörige sowie durch den Bezug einer Invaliditätspension in der Höhe von EUR 15,00 monatlich.

In Österreich bestreitet die BF 1 ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Seit 01.03.2021 wohnt sie mit dem BF 2 in einer betreuten Wohngemeinschaft der „ XXXX gemeinnützige GmbH“ und ist seit 20.04.2021 als außerordentliche Studentin an der XXXX immatrikuliert, wo sie am „MORE-Programm“ teilnimmt, das AsylwerberInnen ermöglicht, kostenlos Lehrveranstaltungen an österreichischen Universitäten zu besuchen. Im Zeitraum von November 2020 bis Februar 2021 hat sie gemeinnützige Tätigkeiten für ihren Quartiergeber „ XXXX “ geleistet. Die BF 1 besucht laufend (so auch derzeit) Deutschkurse und verfügt mittlerweile über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Die entsprechende Prüfung hat sie am 30.06.2021 (Note: Gut) absolviert.

Die BF 1 ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Person des BF 2:

Der minderjährige BF 2 führt die im Spruch genannte Identität und ist Staatsangehöriger von Georgien.

Er wurde am XXXX in Österreich geboren, wo seine Mutter, die BF 1, am 16.12.2016 im Rahmen des Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn stellte.

Der BF 2 besucht seit einem Jahr den Kindergarten, seit Juni 2021 einen Ganztageskindergarten in XXXX .

Er leidet an einer funktionellen Dysphonie und sekundärorganischen Veränderungen, weshalb er einer logopädisch-therapeutischen Behandlung bedarf. Ansonsten ist er gesund.

Der BF 2 bezieht ebenfalls Leistungen aus der Grundversorgung.

Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF sind keiner konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Georgien ausgesetzt.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien reale Gefahr liefen, vom Ex-Mann der BF 1 bedroht oder verfolgt zu werden.

Zwar hat die BF 1 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter eines außerehelichen Kindes ist, mit Anfeindungen sowie mit einer ablehnenden Haltung durch die Gesellschaft und darüber hinaus mit Diskriminierungen aufgrund ihrer Behinderung zu rechnen, allerdings drohen ihr deswegen keine ernstlichen gezielten Übergriffe oder Diskriminierungen mit maßgeblicher Intensität durch staatliche Behörden oder private Akteure.

Zu einer Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:

Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd der von der Bundesregierung erlassenen Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch den Länderberichten ist zu entnehmen, dass keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Georgien besteht.

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen.

Wie dem Länderinformationsblatt ebenfalls zu entnehmen ist, ist die Lage von Menschen mit Behinderungen immer noch ernst.

Etwa 20 % der Georgier leben in Armut, wobei (u.a.) Alleinerzieherinnen hiervon besonders betroffen sind. Im Jahr 2020 kam es im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem weiteren Anstieg von Arbeitslosigkeit und Armut.

Die BF 1 ist in der Stadt Sugdidi in Georgien geboren und hat zuletzt in der Hauptstadt Tiflis gelebt, ihr sind städtische Strukturen bekannt. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und der georgischen Sprache mächtig. Die BF 1 bezog in ihrem Heimatland zuletzt eine Invaliditätspension in der Höhe von EUR 15,00 monatlich, daneben nähte sie Kleider in Heimarbeit und wurde von ihrer Familie unterstützt.

Seit der Schwangerschaft mit ihrem außerehelich gezeugten Sohn (dem BF 2) ist das Verhältnis der BF 1 zu ihrer Familie von Konflikten geprägt, da die Geburt eines außerehelichen Kindes in der tiefreligiösen georgisch-orthodoxen Gesellschaft eine Schande darstellt. Sie hat derzeit kaum Kontakt zu ihrer Mutter, keinen Kontakt zu ihrem Bruder und verfügt in Georgien auch über keine Wohnmöglichkeit mehr. Mangels eines familiären oder sonstigen sozialen Unterstützungsnetzwerks wäre die – nunmehr für den BF 2 sorgepflichtige – BF 1 gänzlich auf sich alleine gestellt.

Aufgrund ihrer 80 %-igen Behinderung (Plexuslähmung des rechtens Armes) sowie der Betreuungspflicht für den nunmehr vierjährigen BF 2 wäre es der BF 1 schon aufgrund ihrer begrenzten körperlichen und zeitlichen Ressourcen nicht möglich, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinzukommt, dass sie sowohl wegen ihrer Behinderung als auch aufgrund der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter eines außerehelichen Kindes ist, in Georgien mit erheblichen Diskriminierungen am Arbeitsmarkt zu rechnen hätte und sie wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung (rezidivierende depressive Störung sowie nichtorganische Insomnie) auch nur eingeschränkt belastbar ist.

Zwar können Familien, die unter der Armutsgrenze leben, um Sozialhilfe ansuchen, diese liegt jedoch auf einem sehr niedrigen Niveau. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 [Georgische Lari; entspricht ca. EUR 2,50 bis 15,00] pro Familienmitglied rechnen, wobei die staatliche Sozialhilfe maximal GEL 220,00 [ca. EUR 55,00] monatlich beträgt. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Die soziale Absicherung erfolgt in Georgien in aller Regel durch den Familienverband.

Mit dem Bezug einer Invaliditätspenison (laut eigenen Angaben der BF 1 dzt. in der Höhe von EUR 30,00 monatlich), bzw. von Sozialhilfe in der Höhe von maximal EUR 55,00 monatlich, könnte sie jedenfalls nicht das Auslangen finden, um den Lebensunterhalt für sich und den BF 2 zu bestreiten.

Die BF 1 liefe daher im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Einschränkungen, der Betreuungspflicht für ihren Sohn im Kindergartenalter sowie mangels eines familiären Unterstützungsnetzwerks im Herkunftsstaat ernsthaft Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich und ihren Sohn nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es ist der BF 1 daher weder möglich, noch zumutbar, sich neuerlich in Georgien niederzulassen.

Zum Herkunftsstaat:

Seit 17.02.2016 gilt Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.

Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation über Georgien aus dem COI-CMS (generiert am 21.07.2021, letzte Änderung am 29.03.2021, Schreibfehler teilweise korrigiert):

COVID-19

Letzte Änderung: 29.03.2021

COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 25.2.2021).

Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg bei positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1.000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020). Im Dezember stieg die tägliche Zahl der Infektionen auf ca. 5.000. Mit strengen Maßnahmen konnte die zweite Welle bis Mitte Jänner 2021 weitgehend unter Kontrolle gebracht werden (civil 18.1.2021).

Die zentrale Homepage der Regierung mit Informationen über Covid-19 ist in Georgien unter www.stopcov.ge zu finden. Die Internetseite ist neben Georgisch auch auf Englisch, Abchasisch, Aserbaidschanisch, Armenisch und Russisch verfügbar. Somit wird gewährleistet, dass auch die Angehörigen von Minderheiten alle relevanten Informationen zur Pandemie im Allgemeinen, zur speziellen Hygiene und zu Maßnahmen der Regierung erhalten (BAMF 10.2020). Auf dieser Seite werden auch tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.).

Der öffentliche Überlandverkehr wurde landesweit mit 25.2.2021 wieder aufgenommen (USEMB 25.2.2021). Mit Wirkung von 1.2.2021 durften Schulen, Hochschulen und Kindergärten wieder öffnen (Jam 23.1.2021). Weitere Lockerungen des wirtschaftlichen Lebens wurden im Zeitraum Februar-März 2021 ermöglicht (Gov.ge 24.2.2021). Stand Mitte März 2021 bestehen weiterhin nächtliche Ausgangssperren (USEMB 25.2.2021; vgl. Gov.ge 24.2.2021).

Mitte Jänner 2021 wurde der nationale Impfplan vorgestellt. Die Risikogruppen sollen bis Jahresmitte 2021 geimpft sein. Es ist nicht zu erwarten, dass Personen, die nicht den Risikogruppen angehören, vor dem Spätsommer/Frühherbst 2021 geimpft werden (civil 18.1.2021). Am 13.3.2021 erhielt Georgien, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, erstmals 43.200 Impfdosen von Astra Zeneca (UNICEF 12.3.2021).

Mit 1.2.2021 wurden alle Einschränkungen für Linienflüge aufgehoben (1TV 1.2.2021; vgl. Jam 23.1.2021). Alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen können, müssen bei Einreise nicht in Quarantäne. Personen, die keinen Impfschutz und keinen negativen PCRTest (nicht älter als 72 Stunden), nachweisen können, werden bei Einreise für unbestimmte Zeit und auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USDOS 25.2.2021; vgl. MoF o.D.), falls eine Selbstisolierung nicht möglich ist. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 72 Stunden) muss eine achttägige Selbstisolation samt einer weiteren PCR-Testung fünf Tage nach Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden (MoF o.D.).

Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).

Quellen:

•        1TV - Pirveli Arkhi / First Channel (1.2.2021): Georgia resumes int’l flights, https://1tv.ge/en/news/georgia-resumes-intl-flights/, Zugriff 23.2.2021

•        Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020

•        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 - Georgien: Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042046/laenderreport-31-Georgien.pdf, Zugriff 15.12.2020 civil.ge (18.1.2021): COVID-19 Vaccine Rollout in Georgia: Waiting for Godot?, https://civil.ge/archives/391207, Zugriff 18.1.2021

•        CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020

•        Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/g eorgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020

•        Jam News (23.1.2021): Protests after Georgia announces only partial lifting of Covid restrictions, https://jam-news.net/georgia-news-coronavirus-restrictions-that-will-change-protests/, Zugriff 25.1.2021

•        Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020

•        MoF - Ministry of Foreign Affairs [Georgien] (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?lang=en-US, Zugriff 15.3.2021

•        StopCoV.ge [Georgien] (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 15.3.2021

•        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (12.3.2021): Georgia will receive a first batch of 43,200 doses of COVID-19 vaccine through COVAX Facility, https://www.unicef.org/georgia/press -releases/georgia-will-receive-first-batch-43200-doses-covid-19-vaccine-through-covax-facility

•        USEMB - U.S. Embassy in Georgia [Vereinigte Staaten von Amerika] (25.2.2021): COVID-19 Information for Georgia (Last Updated: February 25, 2021), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 15.3.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 23.9.2020). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020; vgl. US DOS 11.3.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer Parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes. Dies wirkt sich unmittelbar auf den innenpolitischen Reformwillen aus (AA 23.9.2020). In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 3.3.2021).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 11.3.2020).

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabischwili (OSCE/ODIHR 29.11.2018).

Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, US DOS 11.3.2020). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019, US DOS 11.3.2020).

Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).

Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020). Der Gründer des Wahlbündnisses Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili, hatte zur Parlamentswahl 2020 wieder das Amt des Parteivorsitzenden übernommen, allerdings ohne sich um irgendeine Regierungsfunktion zu bewerben. Im Februar 2021 erfolgte der nach seinen Aussagen endgültige Rückzug ins Privatleben. Es zeigt sich allerdings das Hauptproblem, das Iwanischwili seiner Partei und dem Land hinterlassen hat: Eine Mehrheitspartei ohne klare Programmatik, ohne klare innerparteiliche Demokratie und ohne politisch selbständige Charaktere an ihrer Spitze. Eine Partei, die nach wie vor den Verdacht nicht ausräumen kann, nur willfähriges Erfüllungsinstrument ihres Gründers und Mentors zu sein, der nach wie vor im Hintergrund die Fäden zieht (KP 11.2.2021). Kobachidse ist der Nachfolger von Bidsina Iwanischwili als Vorsitzender der Regierungspartei „Georgischer Traum“ (FAZ 18.2.2021).

Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter*innen stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Als Regierungschef wurde Giorgi Gacharia ernannt.

Dieser ist nach nur zwei Monaten im Amt am 18.2.2021 zurückgetreten (Standard 18.2.2021, 22.2.2021). Als Nachfolger wurde der frühere Verteidigungsminister Irakli Garibaschwili mit den Stimmen der Regierungsfraktion Georgischer Traum zum neuen Regierungschef gewählt (Standard 22.2.2021).

Die Opposition boykottiert Stand Ende Februar 2021 weiterhin dieArbeit im Parlament (Standard 22.2.2021). Es ist weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben (Jam 26.11.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Oppositionsvertreter zeigten sich zuletzt aber zu Gesprächen mit der Regierung bereit, um Auswege aus der Krise zu finden. Die Situation müsse entschärft werden, sagte der Oppositionspolitiker Nika Melia und bekräftigte zugleich seine Forderung nach Neuwahlen, welche die Regierungsfraktion aber vehement ablehnt. Zuletzt hatte sich die Lage zugespitzt, weil Melia in Untersuchungshaft genommen werden sollte. Ihm wird die versuchte Erstürmung des Parlaments 2019 vorgeworfen. Verhandlungen mit der Opposition seien notwendig, sagte Garibaschwili, „aber nicht mit diesen Verbrechern“ (Standard 22.2.2021).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt [Bundesrepublik Deutschland] (23.9.2020): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 25.2.2021

•        bpb - Bundeszentrale für Politische Bildung [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 25.2.2021

•        civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 25.2.2021

•        CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 25.2.2021

•        DW - Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 25.2.2021

•        EN - Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliam entary-vote, Zugriff 30.11.2020

•        Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020

•        FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 25.2.2021

•        FAZ - Frankfurter Allgemeine (18.2.2021): Georgiens Ministerpräsident zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/georgiens-ministerpraesident-gacharia-zurueckgetreten-172041 04.html, Zugriff 25.2.2021

•        FAZ - Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 25.2.2021

•        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2021

•        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Georgia | Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/georgia, Zugriff 18.1.2021

•        Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020

•        KP - Kaukasische Post (11.2.2021): Der aus dem Nichts kam…, in: Kaukasische Post Ausgabe Januar/Februar 2021, Seiten 1-2.

•        KP - Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.

•        KP - Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020

•        KP - Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020. Seiten 1,2.

•        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020

•        OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 25.2.2021

•        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliamen t-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 25.2.2021

•        Standard, der (22.2.2021): Georgien hat mitten in innenpolitischer Krise neuen Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000124395112/georgien-hat-mitten-in-innenpolitischer-krise-neuen-regierungschef?ref=article, Zugriff 23.2.2021

•        Standard, der (18.2.2021): Georgiens Regierungschef tritt nach zwei Monaten zurück,  https://www.derstandard.at/story/2000124277129/georgien-regierungschef-tritt-zurueck?ref=rec,  Zugriff 23.2.2021

•        Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019

•        taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 19.1.2021

•        US DOS - U.S. Department of State [Vereinigte Staaten von Amerika] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.03.2021

Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 28.7.2020). Die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit haben zu einem Anstieg der allgemeinen Kriminalität beigetragen, die jedoch immer noch niedriger ist, als in vielen europäischen Ländern (MSZ o.D.; vgl. EDA 28.7.2020).

Im Dezember 2017 führte eine Reihe von Operationen georgischer Spezialkräfte in der Hauptstadt und im Pankisi-Tal [MunizipalitätAchmeta, Region Kachetien] zur Verhaftung von Militanten, die beschuldigt wurden, an Terroranschlägen im Ausland beteiligt gewesen zu sein und Berichten zufolge beabsichtigten, Ziele auf georgischem Boden anzugreifen (MAECI 27.1.2021). Die politische Lage ist polarisiert (SZ 18.2.2021).

Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien, darunter zwischen 3.000 und 4.000 Soldaten sowie Grenzschutztruppen des Inlandsgeheimdienstes FSB, welche die Demarkationslinien (administrative border lines – ABL) zum georgischen Kernland sichern. Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystems zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020).

Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die UNO, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über „besetzte Gebiete“ vom 23. Oktober 2008 sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als „besetzt“ zu betrachten (MAECI 27.1.2021).

Wegen Zugangsbeschränkungen gibt es nur wenige Informationen über die humanitäre Lage und Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien (US DOS 11.3.2020). Der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) unterstützen aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung (EC 5.2.2021). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt, und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).

Quellen:

•        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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