RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2020/15/0062

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
E-GovG 2004 §19 Abs3

Rechtssatz

Der VwGH hat im Anschluss an das Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, ausgesprochen, dass § 19 Abs. 3 E-GovG 2004 nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen ist. Dem Erfordernis des § 19 Abs. 3 E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, ist insbesondere auch dadurch entsprochen, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des jeweiligen Dokuments findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150062.L01

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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