RS Vwgh 2021/9/7 Ra 2020/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
E-GovG 2004 §19 Abs3
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der VwGH hat im Anschluss an das Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, ausgesprochen, dass § 19 Abs. 3 E-GovG 2004 nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen ist. Dem Erfordernis des § 19 Abs. 3 E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, ist insbesondere auch dadurch entsprochen, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des jeweiligen Dokuments findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017).Der VwGH hat im Anschluss an das Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, ausgesprochen, dass Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 nicht entnommen werden kann, dass die Bildmarke an einer ganz bestimmten Stelle eines Dokumentes (etwa unter einem mit dem Hinweis auf die Amtssignierung) darzustellen ist. Dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004, die Amtssignatur auch durch die Bildmarke darzustellen, ist insbesondere auch dadurch entsprochen, dass sich die Bildmarke auf der ersten Seite des jeweiligen Dokuments findet. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Art der Anbringung dem mit der Bildmarke verfolgten Ziel dient, die Herkunft des Dokuments leichter erkennbar zu machen. Ferner wird dem Erfordernis der Darstellung der Bildmarke auch dann entsprochen, wenn sich eine in Farbe gehaltene Bildmarke auf dem Ausdruck eines Dokuments in schwarz-weiß gehalten findet vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150062.L01

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten