RS Vwgh 2021/9/8 Ro 2020/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Rechtssatz

Leistungsempfänger bei vertraglich geschuldeten Leistungen ist grundsätzlich derjenige, der sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2017/15/0012, mwN). Dass diese Leistungen Dritten zu Gute kamen, ändert nichts daran, dass der Versprechensempfänger als Leistungsempfänger zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J07

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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