Index
E6JNorm
UStG 1994 §2 Abs3Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Erfolgt eine Straßenerrichtung oder Straßenerhaltung auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen, ist sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Vom Straßenerhalter geführte Bauhöfe (bzw. Straßenmeistereien) erfüllen mit ihren Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Straßenverwaltung (z.B. Straßenreinigung, Straßeninstandhaltung, Schneeräumung und Streudienste) hoheitliche Aufgaben (vgl. VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192, VwSlg. 8690/F; vgl. auch VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299, VwSlg. 8673/F; vgl. auch EuGH 19.1.2017, National Roads Authority, C-344/15).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0344 National Roads Authority VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J06Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021