Index
E6JNorm
ROG OÖ 1994 §15 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die von der Gemeinde zu erbringende, für die Verwertung der Liegenschaft der Rechtsvorgängerin des Erstrevisionswerbers wesentliche "Leistung" ist ein einseitiger Hoheitsakt (Änderung der Flächenwidmung). Dieser kann aber - auch wenn die landesgesetzlichen Regelungen privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsicherung vorsehen (§ 15 Abs. 2 und § 16 OÖ ROG 1994) - kein Rechtsverhältnis begründen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden (vgl. EuGH C-528/19, Rn. 49).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0528 Mitteldeutsche Hartstein-Industrie VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J04Im RIS seit
14.10.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021