TE Vwgh Beschluss 2021/9/22 Ra 2021/08/0081

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die als „Einspruch“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021, Ra 2021/08/0081-4, gerichtete Eingabe der S S in W, vom 2. September 2021, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2021, Ra 2021/08/0081-4, wurde der Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe der Einschreiterin vom 2. September 2021, in der geltend gemacht wird, sie habe nicht ausreichende Informationen erhalten.

3        Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor (vgl. VwGH 9.7.2021, Ra 2021/13/0074, mwN). Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080081.L00

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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