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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen im Ärztegesetz 1998 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der AntragstellerinSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt die Einschreiterin die Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, sowie die Feststellung, dass §104 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169 idF BGBl. I 179/2004, und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung BGBl. I 169 verfassungswidrig waren.römisch eins. 1. Mit ihren auf Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt die Einschreiterin die Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, sowie die Feststellung, dass §104 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. römisch eins 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004,, und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt römisch eins 169 verfassungswidrig waren.
2.1. Zu ihrer Antragslegitimation und zum Anfechtungsgegenstand führt die Einschreiterin unter anderem Folgendes aus:
"Ich bin die Witwe von Herrn MR Dr. T., der am 02.06.2005 verstorben und Empfänger einer Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien war. Nach Gesetzeslage vor der 6. Ärztegesetz-Novelle - also bis 31.12.2004 - wäre mir die Todesfallsbeihilfe in der Höhe von € 18.895,00 zugestanden (§§98 Abs1 und 104 Ärztegesetz; §31 Abs1 Satzung des Wohlfahrtsfonds). Nunmehr erhielt ich jedoch aufgrund der angefochtenen Bestimmungen der Satzung lediglich € 4.000,00; davon € 1.000,00 Bestattungsbeihilfe und € 3.000,00 Hinterbliebenenunterstützung. Die Auszahlung erfolgte direkt aufgrund der Satzung, es wurde kein Bescheid erlassen.
2.2. In der Sache behauptet die Antragstellerin - mit näherer Begründung - vor allem eine durch die angefochtenen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bewirkte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, da hinsichtlich der in Rede stehenden Versorgungsleistungen eine Umstellung von einem Umlage- auf ein Kapitaldeckungsverfahren "ohne adäquate Übergangsbestimmungen" erfolgt sei.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Mit der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 179/2004, traten an die Stelle der Bestimmungen über die Todesfallbeihilfe, die im Falle des Todes eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren war, Vorschriften über die Gewährung der - ebenfalls aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds stammenden - Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung. Die diesbezüglichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 traten am 31. Dezember 2004 in Kraft. Die 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 156/2005, führte eine neuerliche Dnderung der Rechtslage herbei, indem nunmehr Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nicht mehr verpflichtend, sondern als zusätzliche Versorgungsleistungen vorgesehen sind. Diese Änderungen sind am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Schließlich kam es durch die 8. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I 122/2006, zu einer weiteren, für den vorliegenden Antrag allerdings nicht maßgeblichen Novellierung. 1. Mit der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004,, traten an die Stelle der Bestimmungen über die Todesfallbeihilfe, die im Falle des Todes eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung zu gewähren war, Vorschriften über die Gewährung der - ebenfalls aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds stammenden - Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung. Die diesbezüglichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 traten am 31. Dezember 2004 in Kraft. Die 7. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005,, führte eine neuerliche Dnderung der Rechtslage herbei, indem nunmehr Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nicht mehr verpflichtend, sondern als zusätzliche Versorgungsleistungen vorgesehen sind. Diese Änderungen sind am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Schließlich kam es durch die 8. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2006,, zu einer weiteren, für den vorliegenden Antrag allerdings nicht maßgeblichen Novellierung.
Der Rechtslage der 6. Ärztegesetz-Novelle trug die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005, insoweit Rechnung, als die in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Todesfallbeihilfe durch entsprechende Regelungen zur Höhe von Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ersetzt wurden. Diese Änderungen der Satzung wurden rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt. Die mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 6. Dezember 2005, kundgemacht in "doktorinwien" 9/2006, herbeigeführte Novellierung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, die ebenfalls - rückwirkend - mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, hatte keine Auswirkungen auf die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bestimmungen.
2. Zu den mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
2.1. §104 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Fassung, BGBl. I 179/2004: 2.1. §104 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Fassung, BGBl. römisch eins 179/2004:
"§104
zu gewähren. Die Bestattungsbeihilfe dient der Abdeckung der mit der Bestattung verbundenen Kosten. Die Hinterbliebenenunterstützung ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und dient den Hinterbliebenen als einmalige finanzielle Sofortversorgung.
Im Zuge der 7. Ärztegesetz-Novelle wurde unter anderem §104 Abs2 ÄrzteG 1998 neu gefasst, sodass die Norm in der angefochtenen Fassung mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist.
2.2. §92 Abs1 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Stammfassung, BGBl. I 169 (die mit BGBl. I 110/2001 erfolgte Novellierung bezog sich nicht auf den nunmehr angefochtenen Abs1): 2.2. §92 Abs1 ÄrzteG 1998 lautete in der angefochtenen Stammfassung, BGBl. römisch eins 169 (die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2001, erfolgte Novellierung bezog sich nicht auf den nunmehr angefochtenen Abs1):
"§92
..."
Mit der 7. Ärztegesetz-Novelle erhielt der - inhaltlich unveränderte - §92 ÄrzteG 1998 die Bezeichnung "§108a".
3. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF "doktorinwien" 10/2005 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 3. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung "doktorinwien" 10/2005 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"B. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
§78 Leistungen
Dies gilt auch dann, wenn der in der Erklärung genannte Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt des Todes des Fondsmitglieds oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung bereits verstorben ist.
Höhe der Bestattungsbeihilfe
§79
a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 1.000,-; a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 1.000,-;
b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 115,-; b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 115,-;
c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 40,-. Für den Fall, dass Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Bestattungsbeihilfe gemäß Abs1 gewährt. c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 40,-. Für den Fall, dass Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Bestattungsbeihilfe gemäß Abs1 gewährt.
Höhe der Hinterbliebenenunterstützung
§80
a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 3.000,-; a) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 lita der Beitragsordnung beträgt € 3.000,-;
b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 345,-; b) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 litb der Beitragsordnung beträgt € 345,-;
c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt II Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 120,-. c) die Garantieleistung für die Beitragsstufe gemäß Abschnitt römisch zwei Abs1 litc der Beitragsordnung beträgt € 120,-.
Für den Fall, dass der Kontostand des Fondsmitglieds die entsprechende Garantieleistung übersteigt, wird die Hinterbliebenenunterstützung gemäß Abs1 gewährt.
III. Die Anträge sind nicht zulässig.römisch drei. Die Anträge sind nicht zulässig.
1. Zum Antrag auf Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).
1.2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass durch die §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung Beträge als Garantieleistungen festgelegt werden und den Hinterbliebenen (siehe §78 Abs2 der Satzung) - bei Erfüllen der normierten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Gewährung der Leistung im festgelegten, im Zusammenhang mit der jeweiligen Beitragsstufe zu ermittelnden Ausmaß eingeräumt wird. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Antragstellerin durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. Vermeint die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Auszahlung höherer Beträge bzw. auf Auszahlung des im Vergleich zur Todesfallbeihilfe errechneten Differenzbetrages, so ist es ihr grundsätzlich zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu begehren, welcher Leistungsbezug ihr gemäß §§79 und 80 der Satzung zusteht. Die Behörde hätte über diesen Antrag (siehe §78 Abs6 der Satzung) mit Bescheid abzusprechen. Dass ein bescheidmäßiger Abspruch über einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antrag gemessen an der Rechtslage vorerst aussichtslos erscheinen mag, ändert an der Zumutbarkeit des Weges nichts (vgl. zum Feststellungsbescheid als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zB VfSlg. 16.588/2002 mwN; zur Unbeachtlichkeit der Erfolgsaussichten VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994). 1.2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass durch die §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung Beträge als Garantieleistungen festgelegt werden und den Hinterbliebenen (siehe §78 Abs2 der Satzung) - bei Erfüllen der normierten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Gewährung der Leistung im festgelegten, im Zusammenhang mit der jeweiligen Beitragsstufe zu ermittelnden Ausmaß eingeräumt wird. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Antragstellerin durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. Vermeint die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Auszahlung höherer Beträge bzw. auf Auszahlung des im Vergleich zur Todesfallbeihilfe errechneten Differenzbetrages, so ist es ihr grundsätzlich zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu begehren, welcher Leistungsbezug ihr gemäß §§79 und 80 der Satzung zusteht. Die Behörde hätte über diesen Antrag (siehe §78 Abs6 der Satzung) mit Bescheid abzusprechen. Dass ein bescheidmäßiger Abspruch über einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antrag gemessen an der Rechtslage vorerst aussichtslos erscheinen mag, ändert an der Zumutbarkeit des Weges nichts vergleiche zum Feststellungsbescheid als ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zB VfSlg. 16.588/2002 mwN; zur Unbeachtlichkeit der Erfolgsaussichten VfSlg. 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994).
Es steht der Antragstellerin frei, einen Bescheid - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen, ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Satzungsbestimmungen darzulegen und die amtswegige Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit anzuregen.
Die Zumutbarkeit dieses Weges wird schließlich auch durch mehrere beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien untermauert, mit welchen die Bestattungsbeihilfe sowie die Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung bescheidmäßig festgesetzt wurden.
1.3. Der Antrag auf Aufhebung der §§79 Abs2 und 80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war daher zurückzuweisen.
2. Zum Antrag auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 179/2004 und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I 169 verfassungswidrig waren: 2. Zum Antrag auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004, und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 169 verfassungswidrig waren:
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber auch, dass das bekämpfte Gesetz für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm entfaltet im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (vgl. VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.116/1998, 16.280/2001). Vorausset