TE Lvwg Beschluss 2021/8/6 LVwG-AV-1256/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

AVG 1991 §58 Abs1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 19. Juli 2021 gegen die Erledigung des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 20. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Kosten der Erneuerung des Hausanschlusses zur öffentlichen Wasserleitung, den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in der Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. März 2021, Angebotsnr. ***, übermittelte der Verbandsobmann des Wasserleitungsverbandes der *** Herrn A (in der Folg: Beschwerdeführer) eine Kostenschätzung für die Hausanschlusserneuerung auf seiner Liegenschaft *** in ***.

Mit Schreiben vom 30. April 2021 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch gegen die Kostenschätzung“, da er der Meinung sei, dass die im Keller befindlichen Wasseranschlussteile voll funktionstüchtig seien und nicht getauscht werden müssten. Alle Arbeiten auf Privatgrund werde er selbst durchführen, weshalb er dem WLV *** keinen Auftrag erteile.

Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 20. Mai 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er – sollte er der erforderlichen Erneuerung des Hausanschlusses durch den Wasserleitungsverband nicht zustimmen - die Möglichkeit habe, die Mängel der Hausleitung durch ein Unternehmen seiner Wahl beheben zu lassen. Diesbezüglich möge er sich bis 20. Juli 2021 mit einem Mitarbeiter des Wasserleitungsverbandes in Verbindung setzen.

Gegen diese Erledigung übermittelte der Beschwerdeführer das nunmehrige, als Beschwerde zu wertende Schreiben vom 19. Juli 2021.

Er widerspreche der Darstellung, dass der Anschluss nicht mehr dem technischen Stand entspreche. Zum jetzigen Zeitpunkt werde kein Wasser für dieses Objekt gebraucht, weshalb er nach dem Wasserzähler ein Absperrventil setzen werde. Die Kostenschätzung werde auch der Höhe nach bezweifelt. Beantragt wurde, die Sache zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Mit Schreiben des Verbandsobmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 22. Juli 2021, wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Nachfolgendes erwogen:

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

§ 58 Abs. 1 AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist; dies bedeutet, dass jeder Bescheid mit dem Wort "Bescheid" gekennzeichnet sein muss.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg 9458A, 9683A, 9696A) ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt. Ergeben sich aus dem Inhalt jedoch Zweifel, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell (VwGH 2771/80; 92/01/0402). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 2002/17/0316).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedenfalls dann stets kein Bescheid vor, wenn dem allenfalls strittigen Behördenakt der normative Gehalt (daher der Spruch) fehlt (vgl. VwSlg. 2291A; VwGH 811/63; 1833, 1834/70; 482/71).

Wenn ein Behördenakt, welcher nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, von einer Partei bekämpft wird, so ist dieses Rechtsmittel wegen Fehlens eines Bescheides, der durch Berufung bekämpft werden könnte, zurückzuweisen.

Das im vorliegenden Fall bekämpfte Schreiben vom 20. Mai 2021 ist weder als Bescheid gekennzeichnet noch enthält es einen normativen Ausspruch.

In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er – sollte er der erforderlichen Erneuerung des Hausanschlusses durch den Wasserleitungsverband nicht zustimmen – die Möglichkeit habe, die Mängel der Hausleitung durch ein Unternehmen seiner Wahl beheben zu lassen.

Weder aus der Textierung dieses Schreibens noch aus sonst einem Indiz lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde mit diesem Schreiben eine normative Entscheidung treffen wollte. Weder die äußere Form dieses Schreibens noch dessen Inhalt lassen den Schluss zu, die belangte Behörde hätte damit eine bescheidmäßige Entscheidung getroffen.

Da das verfahrensgegenständliche Schreiben sohin nicht als Bescheid zu qualifizieren war, ist gegen dieses Schreiben auch kein Rechtsmittel zulässig.

Der Beschwerde fehlt es demnach an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde ist daher schon mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen (vergleiche etwa VwGH vom Ra 2017/21/0254).

Zudem könnte tauglicher Gegenstand einer Beschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungs-entscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall der Verbandsversammlung, sein.

Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Bescheidspruch; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1256.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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