TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 96/02/0552

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0553

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden der E in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 1996, Zl. UVS-03/P/42/01225/95-E, und UVS-03/V/42/00066/96, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1996 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der StVO und zweier Übertretungen des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1996 wurde die Beschwerdeführerin einer (anderen) Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Das (jeweilige) Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde die Vorschrift des § 41 Abs. 3 VStG nicht beachtet habe, weil die Beschwerdeführerin nicht zu eigenen Handen, sondern per Adresse ihres Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geladen worden sei.

Hinsichtlich dieses Vorbringens ist von der Bestimmung des § 51e Abs. 1 zweiter Satz VStG auszugehen, derzufolge zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (unter anderem) die Parteien zu laden sind; gemäß § 51f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung der Verhandlung nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Ladung ihrer Person zur Verhandlung zu Recht nicht zu ihren eigenen Handen, sondern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden; auch Ladungsbescheide sind im Verwaltungsstrafverfahren dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. das unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1965, Slg. Nr. 6634/A, ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/02/0233, 0234, wobei hinsichtlich des erstgenannten Erkenntnisses auf § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Im übrigen wäre für die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eines Verfahrensmangels nichts gewonnen, weil sie es - entgegen der diesbezüglichen ständigen hg. Rechtsprechung - unterlassen hat, eine Relevanz des so behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020552.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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