TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W246 2236196-1

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §12a
GehG §169d
GehG §175 Abs93
VwGVG §8 Abs1

Spruch


W246 2236196-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt XXXX zu Recht:

A) Die Anträge vom 28.12.2018 und 02.12.2019 werden zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 28.12.2018 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Bundesministeriums für Finanzen, um Berichtigung seines Vorbildungsausgleichs, Neuberechnung seiner Bezüge für die Jahre 2016 bis 2018 und Erstattung der daraus resultierenden Beträge.

Dazu führte er aus, dass ein fester Vorbildungsausgleich in seinem Fall nicht zum Tragen komme, weil er bereits vor seiner Bestellung in eine akademische Verwendungsstufe sein Diplomstudium abgeschlossen habe. In seinem Fall komme somit ein individueller Vorbildungsausgleich in Betracht. Dieser sei u.a. dafür vorgesehen, dass einem Bediensteten, der sein Studium berufsbegleitend absolviert habe, die Ausbildungszeit nicht doppelt abgegolten werde. Unter Pkt. 6. des Rundschreibens des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport vom 13.12.2018 sei dargestellt, dass der Vorbildungsausgleich nach der Zeit, die für das Studium benötigt werde, zu berechnen sei, wobei eine Obergrenze von maximal fünf Jahren für ein Masterstudium, von vier Jahren für ein Diplomstudium und von drei Jahren für ein Bachelorstudium zur Berechnung des Vorbildungsausgleiches vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum in seinem Fall ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug gebracht werde, obwohl er sein Diplomstudium in drei Jahren absolviert habe. Wenn mit der anzuwendenden Bestimmung vermieden werden solle, dass eine Ausbildungszeit doppelt berücksichtigt werde, könne es umgekehrt nicht sein, dass eine Ausbildungszeit, die es gar nicht gegeben habe (in seinem Fall: ein Jahr), als Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht werde.

2. Das Zollamt XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2019 mit, dass er mit 01.03.2015 (ausgehend von seiner Einstufung im Überleitungsmonat Februar 2015: Verwendungsgruppe A2 und Gehaltsstufe 15 alt seit 01.01.2014 mit nächster Vorrückung am 01.01.2016) in das neue Besoldungssystem übergeleitet und mit 01.01.2016 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei § 169d Abs. 9 GehG anwendbar, wonach das Besoldungsdienstalter und die Wahrungszulage eines Beamten, der vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt werde, ab dem Tag des Wirksamwerdens der Überstellung so zu bemessen sei, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden; als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe sei jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergebe. § 12a leg.cit. sei im Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden, bei dem die Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 auf eine pauschale Überleitung in das neue Besoldungsschema, ausgehend von einer fiktiven Überstellung im Überleitungsmonat, zurückzuführen sei. Die in § 175 Abs. 93 Z 8 leg.cit. in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2018 vorgesehene Möglichkeit einer Neubemessung des Vorbildungsausgleiches beziehe sich nur auf Fälle, in denen bereits vor der Kundmachung der Dienstrechtsnovelle 2018 ein Vorbildungsausgleich bemessen worden sei. Dies treffe jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, weshalb es mangels Bemessung bzw. Neubemessung eines Vorbildungsausgleiches auch nicht zu einer Neuberechnung seiner Bezüge und einer Erstattung daraus resultierender Beträge kommen könne.

3. Mit Schreiben vom 02.12.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine im o.a. Schreiben vom 28.12.2018 getätigten Ersuchen und führte dazu an, dass diese seitens der Behörde einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen seien. Zudem beantragte er in diesem Schreiben explizit eine Neuberechnung seines Vorbildungsausgleiches, eine Neuberechnung seiner Bezüge und eine Überweisung des daraus resultierenden Guthabens. Dabei wiederholte er seine Ansicht, dass lediglich drei Jahre (also der Zeitraum des von ihm absolvierten Diplomstudiums) als Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht werden dürften.

4. In einem weiteren Schreiben vom 02.12.2019 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG und auf Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

5. Mit Schreiben vom 25.05.2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde um bescheidmäßige Erledigung seiner o.a. Anträge.

6. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2020 das Ergebnis der Erhebung seiner Vordienstzeiten und der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f GehG. Dazu merkte die Behörde an, dass mit der bescheidmäßigen Absprache zur amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung auch seine Anträge vom 28.12.2018 und 02.12.2019 miterledigt werden würden.

7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom jeweils 05.08.2020, bei der Behörde jeweils am 07.08.2020 eingelangt, Säumnisbeschwerden betreffend seine o.a. Anträge vom 28.12.2018 und 02.12.2019. Dabei hielt der Beschwerdeführer u.a. fest, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

8. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerden mit Schreiben vom 19.10.2020 vor und verwies dabei auf ihre im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 04.01.2019 getätigten Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.1993 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zunächst in die Verwendungsgruppe C/Dienstklasse III ernannt und hat mit Wirksamkeit ab 01.01.1995 in die Verwendungsgruppe A3 optiert. Seit 01.07.2005 befindet sich der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe A2. Im Zeitraum von März 2002 bis Februar 2005 absolvierte der Beschwerdeführer ein Diplomstudium. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 wurde der Beschwerdeführer ohne Anwendung der Bestimmung über den Vorbildungsausgleich (§ 12a GehG) in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.

Er beantragte mit Schreiben vom 28.12.2018 die Berichtigung seines Vorbildungsausgleichs, die Neuberechnung seiner Bezüge für die Jahre 2016 bis 2018 und die Erstattung der daraus resultierenden Beträge. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 04.01.2019 ihre Rechtsansicht zu diesem Antrag mit. Mit Schreiben vom 02.12.2019 wiederholte der Beschwerdeführer den o.a. Antrag. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom jeweils 05.08.2020, bei der Behörde jeweils am 07.08.2020 eingelangt, Säumnisbeschwerden betreffend seine o.a. Anträge vom 28.12.2018 und 02.12.2019. Diese Säumnisbeschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.10.2020 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. zu den Feststellungen im ersten Absatz des Pkt. II.1. insbesondere den Bescheid der Behörde vom 17.12.2013, Zl. XXXX , die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 28.12.2018 und die Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 04.01.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerden und Zurückweisung der Anträge vom 28.12.2018 sowie 02.12.2019:

3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

3.1.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).

Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag am 28.12.2018 (s. oben unter Pkt. I.1.). Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 04.01.2019 zwar ihre Rechtsansicht zu diesem Antrag mit (Pkt. I.2.), worin jedoch kein rechtsverbindlicher Abspruch über diesen Antrag erfolgt ist (vgl. hierzu etwa VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Mit Schreiben vom 02.12.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seinen o.a. Antrag vom 28.12.2018 und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war hinsichtlich der Anträge vom 28.12.2018 und 02.12.2019 (auf Berichtigung des Vorbildungsausgleichs, Neuberechnung der Bezüge für die Jahre 2016 bis 2018 und Erstattung der daraus resultierenden Beträge) zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden durch den Beschwerdeführer am 07.08.2020 jeweils abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).

Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerden zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.

3.2. Zurückweisung der Anträge:

3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 115/2021, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie

3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum  BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits  einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind

1. im Master-Bereich

a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das  Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium  erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,

b) – i) […]

2. […]

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

1. – 2. […]

3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger  als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,

c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit  zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.

(5) […]

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

[…]

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. […]

2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. -12. […]

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.

(1a) – (8) […]

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernennung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.

[…]

Inkrafttreten

§ 175. (1) – (92) […]

(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1. – 7. […]

8. § 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.

9. […]

(94) – (102) […]“

3.2.2. Die Erläuterungen zu § 169d GehG führen auszugweise wie folgt aus (RV 585 BlgNR. XXV. GP, 13 f.):

„Mit Abs. 9 wird ergänzend noch für den Übergangszeitraum bestimmt, dass bei Überstellungen bis zur Vorrückung in die Zielstufe die Wahrungszulage so berechnet wird, als wäre die Bedienstete oder der Bedienstete bereits mit Beginn des Überleitungsmonats überstellt worden. Andernfalls würde das wenig sachgerechte Ergebnis eintreten, dass eine Richterin oder ein Richter, die oder der mit 1. Februar 2015 von R 1b in R 2 überstellt wird, in den Genuss der vollen Wahrungszulage kommt – nicht jedoch, wenn die Überstellung erst einen Monat später mit 1. März 2015 wirksam wird. Ebenso ist das Besoldungsdienstalter der oder des überstellten Bediensteten dahingehend zu korrigieren, als wäre sie oder er bereits mit Beginn des Überleitungsmonats überstellt worden. Dadurch sollen Ungleichbehandlungen vermieden werden im Hinblick auf die Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 (die vorgezogene Vorrückung). D.h. wenn z.B. eine Beamtin der Verwendungsgruppe A 2 nach der Vorrückung in die Überleitungsstufe in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, ist sie bei der Berechnung ihres Besoldungsdienstalters so zu stellen, wie sie gestellt worden wäre, wenn die Überstellung bereits vor der Überleitung erfolgt wäre. Im Ergebnis wird das Besoldungsdienstalter dieser Bediensteten daher ebenfalls um eineinhalb Jahre verbessert, nicht bloß – wie für ihre ursprüngliche Verwendung als A 2 vorgesehen – um ein halbes Jahr.“

3.2.3. § 175 Abs. 93 Z 8 GehG setzt fest, dass der Vorbildungsausgleich auf Antrag eines Beamten neu zu bemessen ist, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018 ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Daraus folgt, dass eine bereits vor dem angeführten Zeitpunkt erfolgte Bemessung des Vorbildungsausgleiches notwendige Voraussetzung für eine auf Antrag durchzuführende Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ist.

Die Behörde legte in ihrem Schreiben vom 04.01.2019 unter Anführung der hierfür relevanten Bestimmungen in aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der mit 01.03.2015 erfolgten Überleitung des Beschwerdeführers in das neue Besoldungssystem und seiner mit 01.01.2016 erfolgten Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe keine Bemessung eines Vorbildungsausgleiches (aus Anlass der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe) gemäß § 12a GehG erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist den von der Behörde in ihrem Schreiben vom 04.01.2019 getätigten Ausführungen nicht entgegenzutreten, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Fall vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018 nicht erfolgten Bemessung eines Vorbildungsausgleiches nach § 175 Abs. 93 Z 8 iVm § 12a GehG kein Recht auf (Neu)Bemessung eines Vorbildungsausgleiches zukommt.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 und 02.12.2019 sind daher zurückzuweisen.

3.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 05.08.2020 hinsichtlich des Antrags vom 02.12.2019 explizit auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2019 auf v.a. Neuberechnung seines Vorbildungsausgleiches (s. Pkt. I.3.) und nicht, wie von der Behörde in ihrem Beschwerdevorlageschreiben angeführt, auch auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2019 auf Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG (vgl. oben unter Pkt. I.4.) bezieht. Dieser letztgenannte Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2019 ist daher nach wie vor offen und wird von der Behörde mit Bescheid über diesen abzusprechen sein.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf die der Beschwerdeführer zudem explizit verzichtet hat (s. Pkt. I.7.), abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Verwendungsgruppe Vorbildungsausgleich Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2236196.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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