TE Bvwg Beschluss 2021/9/1 W183 2241055-1

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

AVG §13 Abs6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W183 2241055-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über das Anbringen von XXXX vom 17.03.2021:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 6 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 17.03.2021 wandte sich „ XXXX “ per E-Mail an das „Team des Bundesverwaltungsgerichtes“ und schloss ein Schreiben bei, in dem sie um Stellungnahme und Beratung in einem nicht näher genannten Verfahren aus dem arbeitsmedizinischen Bereich ersucht.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht teilte daraufhin über seine Stabsabteilung mit, dass gegenständlich offenbar ein zivilgerichtliches Verfahren angesprochen werde, und informierte über die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3.       Mit E-Mail vom 31.03.2021 teilte „ XXXX “ mit, dass sie weder vom LG noch OLG eine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe und nur ein Beschluss zugefügt worden sei, den sie nicht nachvollziehen könne. Weiters schrieb sie: „Da in dem um auffällig interessanten Verhalten den Gesetzgeber immer handelt, daher unklar ist, an wen ich meine weitere diesbezügliche Berufung einbringen kann, und ich dazwischen beraten wurde, an BVwG mit einem Anspruch auf Verf.Hilfe-Antrag mich anzuwenden. … Ich bedanke mich im voraus, hochachtungsvoll XXXX “.

Seitens der Kommunikationsabteilung des BVwG wurde dieses Anbringen zur Zuteilung weitergeleitet, da eine Gebührensache vermutet wurde und wurde es in der Folge zu obiger Geschäftszahl protokolliert.

4.       Mit Schreiben vom 09.04.2021 teilte die zuständige Gerichtsabteilung der Einschreiterin mit, dass aus ihren Eingaben nicht ersichtlich sei, was konkret das Anliegen sei. Des Weiteren seien weder Identität und Zustelladresse bekannt und wurde darauf hingewiesen, dass Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu machen sind. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe ihrer Identität darzulegen, um welche Angelegenheit und welches Begehren es sich handelt, andernfalls das Anbringen nicht in Behandlung genommen werden kann (vgl. § 13 Abs. 6 AVG).

5.       Mit Schreiben vom 20.04.2021 teilte die Einschreiterin unter Beifügung zahlreicher Unterlagen mit, dass sie unter Unfallfolgen auf dem Arbeitsplatz leide und erwähnt u.a. ASG-Verfahren und Schwierigkeiten mit Verfahrenshelfern. Sie schließt ihr Schreiben mit folgendem Satz: „Darum ersuche ich um weitere Verfahren beim BVwG und hoffe auf positive Erledigung meines Anliegens“.

6.       Mit Schreiben vom 06.07.2021 ergänzte die Einschreiterin ihr erstes Schreiben um weitere Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsunfall.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben widergegebene Verfahrensgang wird gegenständlich als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu obiger Geschäftszahl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.2.    Gemäß § 13 Abs. 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503 u.a.) „findet die Verbesserungspflicht dort ihre Grenze, wo ein Anbringen so mangelhaft ist, dass man gar nicht zu erkennen vermag, worauf es gerichtet ist, und es daher - auch nach einem Versuch zur Klarstellung - nicht möglich ist zu erkennen, welche "Verbesserungen" vorgenommen werden sollen. Dies ist bei Anbringen der Fall, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen und die deshalb gemäß § 13 Abs. 6 AVG "nicht in Behandlung genommen werden müssen". § 13 Abs. 6 AVG ist allerdings nur auf Extremfälle gemünzt, in denen einem Anbringen tatsächlich überhaupt keine "Angelegenheit" zu entnehmen ist, auf die es sich bezieht (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229, mwN)“.

In dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur angeführten Zahl Ra 2018/01/0503 vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer derartigen Konstellation verneint, weil das in Rede stehende, die Beilagen zum eigentlichen – nicht eingelangten – Beschwerdeschriftsatz enthaltende E-Mail in seinem Betreff ausdrücklich den Hinweis "Beschwerde" sowie die Namen und die IFA-Zahl des Revisionswerbers enthielt. Die Eingabe wies somit nach Ansicht des VwGH ein Mindestmaß an Konkretisierung auf und war insofern jedenfalls rechtlich (als Beschwerde) einordenbar (vgl. auch dazu VwGH 2001/01/0229).

Auch in dem, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2001/01/0229 angeführten Verfahren, eine Maßnahmenbeschwerde betreffend, sah der VwGH § 13 Abs. 6 AVG nicht als erfüllt an, weil die gegenständlichen Eingaben ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerden" bezeichnet wurden – daher rechtlich einordenbar waren – und infolge der Bezugnahme auf einen "Vorfall vom 15.2.2001" ein Mindestmaß an Konkretisierung aufwiesen.

3.3.    Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Einschreiterin einerseits darüber informiert, für welche Angelegenheiten das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, und andererseits wurde sie seitens der zuständigen Gerichtsabteilung unter Hinweis auf § 13 Abs. 6 AVG aufgefordert, ihr Anbringen zu konkretisieren. Es wurden somit mehrere Versuche zur Klarstellung unternommen.

Das gegenständliche Anbringen sowie die weiteren Schreiben enthalten aber weder eine Bezug habende Verfahrenszahl noch irgendein Sachverhaltselement, aus dem ein Bezug zu einem möglicherweise bekämpfbaren Akt einer Verwaltungsbehörde hergestellt werden kann. Aus dem eindeutigen Erklärungswert des gegenständlichen Anbringens – nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen entsprechend auszulegen (vgl. etwa VwGH vom 13.10.2020, Ra 2020/15/0032 u.v.a) – besteht nicht einmal auch nur ansatzweise ein Zusammenhang mit einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, was konkret begehrt wird.

Damit weist das Anbringen nach der angeführten Judikatur nicht jenes Mindestmaß an Konkretisierung auf, um überhaupt nach § 13 Abs. 6 AVG „in Behandlung genommen“ werden zu müssen, oder gar als verbesserungsfähiger Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG eingestuft werden zu können.

Das gegenständliche Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0503); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringen Konkretisierung Mangelhaftigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2241055.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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