RS Vwgh 1973/11/22 1065/73

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Veröffentlicht am 22.11.1973
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Index

StVO
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8 implizit
LStG NÖ 1956 §6
StVO 1960 §102
StVO 1960 §31 Abs1
StVO 1960 §98 Abs3

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 102 StVO 1960 ist nur ableitbar, dass ein von der Straßenpolizeibehörde erteilter Auftrag zur Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs eine etwa nach landesgesetzlichen wegerechtlichen Vorschriften nötige Bewilligung nicht zu ersetzen vermag; dies bedeutet aber nicht, dass dem Betroffenen im straßenpolizeilichen Verfahren Parteistellung zukäme, sondern nur, dass die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Interessen als Nachbar einer öffentlichen Straße im wegerechtlichen Verfahren gewahrt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001065.X01

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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