TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/20 86/02/0136

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1
VStG §31
VStG §32 Abs2
VStG §45 Abs1
VStG §52
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 52 heute
  2. VStG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Vorgeschichte:
85/02/0164 E 20.01.1986;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dr. JK, Rechtsanwalt in Wien I, Liliengasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Juli 1986, Zl. MA 70-9/692/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dr. JK, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Liliengasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Juli 1986, Zl. MA 70-9/692/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0164, wurde ein Bescheid der Wiener Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden war, am 31. August 1984 um 13.30 Uhr in Wien 1., Ballgasse 2, das für ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W ... abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung damit begründet, daß das Abstellen eines Fahrzeuges am Tatort, einer beschilderten Fußgängerzone, wohl § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960, nicht aber die als verletzte Verwaltungsvorschrift herangezogene lit. n dieser Gesetzesstelle verletzen könne.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0164, wurde ein Bescheid der Wiener Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden war, am 31. August 1984 um 13.30 Uhr in Wien 1., Ballgasse 2, das für ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W ... abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 begangen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung damit begründet, daß das Abstellen eines Fahrzeuges am Tatort, einer beschilderten Fußgängerzone, wohl Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO 1960, nicht aber die als verletzte Verwaltungsvorschrift herangezogene Litera n, dieser Gesetzesstelle verletzen könne.

Mit dem als „Berufungsbescheid (Ersatzbescheid)“ bezeichneten Bescheid vom 2. April 1986 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien „unter Bedachtnahme auf das ....... Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ...... gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 vorgenommenen Tatanlastung gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt“.Mit dem als „Berufungsbescheid (Ersatzbescheid)“ bezeichneten Bescheid vom 2. April 1986 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien „unter Bedachtnahme auf das ....... Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ...... gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 behoben und das Verfahren hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 vorgenommenen Tatanlastung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 eingestellt“.

In der Folge erging an den Beschwerdeführer ein neuerliches Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1986, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 31. August 1984 um 13.30 Uhr in Wien 1., Ballgasse 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ... in einer deutlich beschilderten Fußgängerzone ...... gehalten und dadurch § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960 verletzt zu haben; über ihn wurde deswegen neuerlich eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.In der Folge erging an den Beschwerdeführer ein neuerliches Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1986, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 31. August 1984 um 13.30 Uhr in Wien 1., Ballgasse 2, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ... in einer deutlich beschilderten Fußgängerzone ...... gehalten und dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO 1960 verletzt zu haben; über ihn wurde deswegen neuerlich eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das genannte Straferkenntnis vom 10. Juni 1986 bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung, der angefochtene Bescheid verletze den Grundsatz „ne bis im idem“ und sei aus diesem Grunde rechtswidrig, im Recht. Die belangte Behörde hat das gegen den Beschwerdeführer wegen der am 31. August 1984 dadurch begangenen Tat, daß er sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat, eingestellt. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen. Eine neuerliche Entscheidung über den gegen den Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Tatvorwurf hätte nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfen, daß die Einstellung - etwa im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens - aufgehoben worden wäre.

Die belangte Behörde ist damit im Unrecht, daß der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang einer anderen Tat schuldig erkannt worden sei. Der Unterschied zu dem im ersten Rechtsgang ergangenen, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid liegt lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Tat, m. a. W. in der Subsumtion der Tat unter eine andere Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. So steht es auch der Berufungsbehörde zu, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm zu unterstellen als dies die Erstbehörde getan hat. Ergeht in der Sache, das heißt über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist es der Behörde verwehrt, in der selben Sache, das heißt über dieselbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen.Die belangte Behörde ist damit im Unrecht, daß der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang einer anderen Tat schuldig erkannt worden sei. Der Unterschied zu dem im ersten Rechtsgang ergangenen, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid liegt lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Tat, m. a. W. in der Subsumtion der Tat unter eine andere Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. So steht es auch der Berufungsbehörde zu, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm zu unterstellen als dies die Erstbehörde getan hat. Ergeht in der Sache, das heißt über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist es der Behörde verwehrt, in der selben Sache, das heißt über dieselbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 20. November 1986

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020136.X00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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