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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Rechtssatz
Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich im Zusammenhang mit einer Antragsänderung (im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG) Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem VwG zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich im Zusammenhang mit einer Antragsänderung (im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG) Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem VwG zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J09Im RIS seit
13.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021