TE Vwgh Beschluss 2021/9/9 Ra 2021/09/0211

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18, Stg. 2, OG 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Mai 2021, VGW-041/083/850/2021-15, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitergeberin auf einer näher bezeichneten Baustelle am 9. April 2020 einen namentlich genannten nordmazedonischen Staatsangehörigen als Eisenverleger beschäftigt habe, für welchen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Strafsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 6.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) verhängt und er zum Ersatz von Verfahrenskosten in der Höhe von 600 Euro verpflichtet. Die X GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen zu VGW-041/083/083/2799/2021 und VGW-041/083/2804/2021 je vom 2. Juni 2021 wurde vom Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei weitere verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse je vom 19. Jänner 2021 betreffend Übertretungen nach dem AuslBG Folge gegeben und die beiden Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der die Verwaltungsstrafverfahren betreffende ausländische Dienstnehmer unter Aliasnamen auf der Baustelle angetroffen worden sei und wegen dieses Dienstnehmers am selben Tattag und am selben Tatort bereits eine Bestrafung mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis vom 21. Mai 2021 erfolgt sei.

3        Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass es zwar zu keiner Doppelbestrafung gekommen sei, jedoch aus seiner Sicht das „falsche“ Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, weil sich in dem eingestellten Verfahren die verhängte Strafe auf lediglich 3.300 Euro belaufen habe. Wäre das Verwaltungsstrafverfahren als Einheit durchgeführt worden, so wäre die Strafe von 6.600 Euro erst gar nicht ausgesprochen worden. Weiters führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach ein Verschulden des Arbeitgebers im Fall ihm präsentierter gefälschter Personalausweise nur angenommen werden könne, wenn die Verfälschung der Urkunde auch ohne besondere technische Hilfsmittel oder Kenntnisse leicht erkennbar sei (Verweis auf VwGH 2005/02/0025, 2003/09/0142).

6        Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision die Strafhöhe thematisiert, ist dem zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN). Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

7        Eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn eines Ermessensmissbrauches bzw. eine Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise behauptet der Revisionswerber mit seinem Vorbringen aber nicht.

8        Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrollpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit unbedenklichen Urkunden geltend macht (vgl. dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212, mwN), spricht die Revision die subjektive Tatseite an, kann aber damit kein mangelndes Verschulden darlegen, lässt er doch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen außer Acht, wonach sich der ausländische Dienstnehmer bereits am 19. Juli 2018 bei einer Baustellenkontrolle der Finanzpolizei auf einer Baustelle der X GmbH mit einer gefälschten slowakischen ID-Card ausgewiesen habe. Der Revisionswerber habe ihn dennoch angestellt, ohne von ihm eine Meldebestätigung oder einen Reisepass zu verlangen. Auch der vom Dienstnehmer vorgelegte Personalausweis sei nicht auf seine Richtigkeit überprüft worden. Wenn das Verwaltungsgericht daher von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG durch den Revisionswerber ausgegangen ist, ist ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu sehen.

9        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090211.L00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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